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Resultate der Versuche über Erzeugung und Gewinnung des Düngers : wie solcher unter bestimmten Verhältnissen aus Futter und Einstreu bei Haltung der Pferde, des Rindviehes und der Schaafe entsteht ; nebst einer Berechnung oder Ausmittelung des Gewichts und Maaßes von denjenigen ländlichen Erzeugnissen, welche zur Ernährung der Thiere und Erzeugung des Düngers am gewöhnlichsten angewandt werden ; desgleichen Versuch zu einer Werths-Vergleichung der vorzüglichsten Ackerbau-Erzeugnisse nach Roggen-Körner-Werth, wie solche ... bei dem Gute Schierau angenommen und berechnet werden / vom Königl. Amts-Rathe Block. Mit einem Vorw. und Anm. vom Staats-Rathe Thaer
Entstehung
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Das Maaß, mit welchem durchgaͤngig bei denen Verſuchen gemeſſen worden, iſt der Rheinlaͤndiſche Duodecimal⸗Fuß, und das Gewicht das hier in Schleſien neu eingefuͤhrte Preu⸗ ßiſche Gewicht.

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Beiſpiel der Anwendung der in vorſtehender Abhandlung aufgeſtellten Werthsvergleichung laͤndlicher Produkte bei Servituts⸗ Abloͤſungen.

Die Gegenſtaͤnde, welche bei dem Gemein-Dorfe N. N. Goldbergſchen Kreiſes zur Abloͤſung kommen, und mit Ackerland abgegolten werden ſollen, ſind folgende:

1) Das Kuhvieh⸗Mithuͤtungsrecht der kleinen Gemeine, als der Freigaͤrtner, Gaͤrtner und Haͤusler, auf den Brach⸗ und Stoppelfeldern der Bauern.

2) Das Kuhvieh⸗Mithuͤtungsrecht der kleinen Gemeine in den Birkenbuͤſchen der Bauern.

3) Das Graſungsrecht der kleinen Gemeine auf den Graͤnzen und Feldrainen der Bauerfelder.

4) Die von der Bauerſchaft an den Prediger des Orts alljaͤhrlich zur freien Benutzung zu uͤberlaſſenden 12 Beete Klee.

5) Die von der Bauerſchaft an den Organiſten des Orts alljaͤhrlich abzuliefernden ſogenann⸗ ten Wetter⸗Garben von Weitzen, Roggen, Gerſte und Hafer.

6) Das Recht des Waſſermuͤllers, ſeinen Kuh⸗ und Pferdeduͤnger auf das Feld des dominii fahren zu laſſen, und davon 2 volle Ernten zu ziehen.

7) Das vom dominio auszuuͤbende Schaafhuͤtungsrecht auf den Winterungsſaaten der Bauern.

ad 1. a. Beſchreibung und Umfang des Kuhvieh⸗Mithuͤtungsrechts der⸗ kleinen Gemeine auf den Brach⸗ und Stoppelfeldern der Bauern. Verhaͤltniß der Dorfeinſaſſen.

Die kleine Gemeine, beſtehend aus Freigärtnern, Gärtnern und Haͤuslern, ſind alle, ſo wie die Bauern, erbliche und eigenthuͤmliche Beſitzer ihrer Nahrungen. Erſtere bilden die kleine Gemeine, und letztere die große Gemeine. Die kleine Gemeine beſtehet aus 50 Wirthen, welche laut ihrer Kauf⸗Contrakte und der allhier obwaltenden confirmirten Dreidings⸗Ordnung(Ge⸗ meinde⸗Ordnung) das Recht beſitzen, 83 Stuͤck Kuͤhe, inel. 20 Stuͤck Kaͤlber, wo 2 Stuͤck fuͤr 1 Stuͤck Großvieh oder Kuh angenommen ſind, auf den Brach⸗ und Stoppelfeldern der Bauern,