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mit Getreide zu beſtellen, das ungeduͤngte Land aber nach der obengedachten 7ten Regel blos der Weide zu widmen. Hieraus entſteht der bedeu⸗ tende Vortheil, daß das geduͤngte Communland in vier Jahren zwei gute Getreide⸗Erndten liefert, das Jahr nachher eine ſehr gute Weide gewaͤhrt, und im letzten Jahre vom Fruͤhjahr an gebraacht und zur Aufnahme der Winterſaat gut vorbereitet werden kann.
Bei dieſer Behandlung erfolgt ſicher eine all⸗ maͤhlige Verbeſſerung des Communlandes und wird ſolches demnaͤchſt nach Vollendung der Cultur des huthfreien Drittels ebenfalls huthfrei; ſo iſt der hoͤheren Cultur ſo vorgearbeitet, daß ſie auch hier ſchnelle Fortſchritte machen kann.
Die großen und ſchoͤnen Zwecke, welche wir auf ſolche Weiſe verfolgen, werden doppelt wohl⸗ thaͤtig, wenn wir einen leichten und gefahrloſen Uebergang vom Alten zum Neuen moͤglich machen.
Wir gelangen dahin auf eine ſehr einfache Weiſe, dadurch nemlich, daß wir die Ausfuͤhrung der Auseinanderſetzung mit den Bauern von der Regulirung trennen, und fuͤr jene eine Friſt von beinahe fuͤnf Jahren geſtatten, waͤhrend welcher
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