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Reden des Herrn Staatskanzlers Freiherrn von Hardenberg bei den Versammlungen der ständischen Deputirten in Berlin, am 7ten und 16ten September 1811
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bei den erblichen, und von 50 pro Cemm bei den bisher nicht erblichen Bauerguͤtern entweder durch Land oder den Ertrag davon zu gewaͤhren, ſo iſt die Oertlichkeit die Baſis der Ausgleichung, und dieſe wird mit dem allgemeinſten Prinzip dennoch hoͤchſt individuel und ſpeciel in der Anwendung.

Mit dieſem Vortheil erlangen wir einen an dern nicht minder erheblichen fuͤr die Cultur. Er beſteht darin, daß in den Faͤllen, wo der Guts⸗ herr die Land⸗Entſchaͤdigung der in Koͤrnern vor⸗ zieht, ſolche dazu benutzt werden kann, ohne foͤrm⸗ liche Separation bedeutende zuſammenhaͤngende pri⸗ vative Grundſtuͤcke zu erhalten, dadurch, daß er eins von den vorhandenen 3 Feldern uͤbernimmt, oder ſich von mehreren Feldern zuſammenhaͤngende Randtheile abtreten laͤßt.

Wir duͤrfen nicht zweifeln, daß bei Gelegen⸗ heit dieſer Auseinanderſetzungen auch die Bauern Einrichtungen treffen werden, die zu einer zweck⸗ maͤßigeren Benutzung des in Gemeinſchaft verblei⸗ benden Landes fuͤhren. Sehr paſſend im Allgemei⸗ nen wird die ſeyn, ſtatt drei Feldern viere anzu⸗ nehmen, und davon den Theil, der alle vier Jahre geduͤngt werden kann, zwei Jahre nach einander

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