fuͤr die ſtrengen Gutsherrn, welche die Bauern ſtark angegriffen haben, jetzt weniger Vortheil bei der Ausgleichung als fuͤr diejenigen iſt, welche ihre Unterthanen mit Milde und Schonung be⸗ handelten. Der Staat belohnt jetzt die letztere, ohne die ſtaͤrkere Anziehung zu beſtrafen, und dies iſt ſo gerecht und billig, daß ſich hoffentlich Nie— mand daruͤber beklagen wird.
So angemeſſen und vortheilhaft fuͤr die Guts⸗ herrn und Bauern die Beſtimmung wegen der Entſchaͤdigung iſt, eben ſo genuͤgend ſind die Feſt⸗ ſetzungen, welche in Abſicht der Art und Weiſe der Gewaͤhrung gegeben ſind.
Um den Vortheil eines allgemeinen Entſchaͤdi⸗ gungsprinzips zu erhalten, mußte ſolches ſo hoch angenommen werden, daß es auch den hoͤchſten Anſpruch befriedigt. Aber nun kam es weiter noch darauf an, die Anwendung ſo zu treffen, daß die großen Verſchiedenheiten, die in den Local— Verhaͤltniſſen liegen, beruͤckſichtigt werden, und daß dennoch das Verfahren einfach ſey.
Auch dieſe ſchwierige Aufgabe iſt geloͤßt wor— den. Indem man die Alternative ſtellt, den Nutzungsantheil des Gutsherrn von 33½ pro Cent
bei


