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Demnach wuͤrden
zu c. fuͤr den Gutsherrn nur 15 bis 30 pro Cent Nutzungs⸗Antheil uͤbrig bleiben, und es iſt klar, daß das Mehrere auf Koſten des Staats⸗ Anſpruchs, oder des menſchlichen Beſtehens der Bauern bezogen worden iſt.
Wenn daher der Staat den Gutsherrn jetzt zugeſteht:
daß ſie von erblichen Bauerguͤtern Ein Drit⸗ tel, von unerblichen aber die Haͤlfte der Guts⸗ Nutzung erhalten ſollen; ſo bekommen ſie offenbar mehr, als ihnen nach ſtrengem Recht zukommen wuͤrde.
Auf Koſten der Bauern wird dies Mehrere nicht gegeben, denn ſtatt 30 bis 40 pro Cent er- halten ſie 50 bis 66, und tragen davon nichts weiter als die ſehr maͤßige Grundſteuer. Der Staat allein iſt es, der von ſeinem Antheile her⸗ giebt, und da er dies vorzuͤglich bei den unerb⸗ lichen Guͤtern auf eine hoͤchſt liberale Weiſe zum Beſten der Gutsherrn thut, ſo kann die Ungleich⸗ heit, welche in deren Exactionen ſtatt findet, nie⸗ mals den Anſpruch bis zu dem obigen Entſchaͤdi⸗ gungsbetrage erreichen, ſondern es folgt nur, daß
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