Teil eines Werkes 
Zweites Heft (1829)
Entstehung
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belohnt, in ſofern die Vieh- und namentlich die Schaafzucht lohnend bleibt, was denn aber bei ſchwacher Haltung einer unedlen Race nicht der Fall ſeyn kann.

2) Die Grundſteuer betraͤgt vom ganzen Areal 266 Thlr. 6 ⸗Gr., alſo vom Morgen durch⸗ ſchnittlich faſt 11 Gr. 3 Pf., und doch iſt der Acker nur zur zweiten und zum Theil zur dritten Klaſſe angeſchlagen. Die Steuer vom Acker erſter Klaſſe betraͤgt im Magdeburgiſchen und an⸗ grenzenden Diſtrikten 16 bis 20 Gr., eine in der That ſehr hohe Beſteuerung. Sie ſinkt bis 4 und 2 Gr. herab, und leider ermangelt ihr dabei im Allgemeinen das Fundament richtiger Klaſ⸗ ſifikation, mithin auch gleichmaͤßige Beſteuerung. Es iſt nicht ſelten, daß Aecker gleicher Quali⸗ taͤt ſo ungleich belaſtet ſind, daß der eine Morgen 16 Gr. zahlt, waͤhrend der daneben liegende nur 8 Gr. entrichtet, weil die Grundſtuͤcke vielleicht ganz unrichtig geſchaͤtzt ſind, oder, welcher Fall noch haͤufiger eintritt, zu verſchiedenen Kreiſen gehoͤren, in denen die Maßſtaͤbe von jeher ganz verſchieden und unverhaͤltnißmaͤßig waren. Man kann hoffen, daß dieſen druͤckenden Miß⸗ verhaͤltniſſen einmal durch eine endliche Regulirung der Grundſteuer, der freilich die ſchwierige, auf gelaͤuterten Prinzipien beruhende Abſchaͤtzung der Grundſtuͤcke vorausgehen muß, abgeholfen werde.

Die Klaſſenſteuer iſt auf dem Lande weniger ungleich vertheilt, und laſtet daher weniger druͤckend, ſo ungleich auch ihre Vertheilung im Ganzen ſeyn mag und ſo ſehr ſie eines ſoliden Beſteuerungs⸗Prinzips zu entbehren ſcheint. Die Kommunal⸗Abgaben werden allgemein nach Verhaͤltniß des Grundbeſitzes vertheilt, und belaſten daher auch ungleich. Druͤckend werden ſie hie und dort, wo Kommunen viele Arme, Inſtitute, Bauwerke und dgl. zu erhalten haben, und damit bloß auf Beitraͤge der Gemeinde-Glieder angewieſen ſind. Es verſteht ſich, daß erſt vom Reinertrage eines fundi die Rede ſeyn kann, wenn alle dieſe Steuern vom Brutto⸗Ertrage ab⸗ gezogen worden ſind, und eben das gilt nicht bloß von den Zinſen des Grundkapitals, ſondern noch viel mehr von den Zinſen des ſtehenden und umlaufenden Kapitals. Ich habe von beiden nur 5 p. C. gerechnet, obwohl dies beim umlaufenden oder Betriebskapitale zu wenig iſt. Man kann dies letztere im vorliegenden Beiſpiele zu etwa 2000 Thlr. rechnen, wogegen die Inventa⸗ rten 4000 Thlr. betragen. Ich werde hierauf weiter unten zuruͤckkommen, um es mit anderm zu detailliren.

3) Feuer⸗ und Hagel⸗Aſſekuranz⸗Beitraͤge gehoͤren in eine geregelte Ausgabe⸗Rubrik, und muͤſſen uͤberhaupt jederzeit vom Brutto-Ertrage abgezogen werden, wenn man das Netto ermit⸗ teln will, wie jede andere Verwendung, die zur Abwendung von Gefahr und zur Erhaltung des Ganzen dient. Gegen Hagelſchaden verſichert man jetzt in der That ziemlich billig, weil die Sache von Staatswegen der freien Willkuͤhr und freien Konkurrenz der Intereſſenten bisher hat uͤberlaſſen werden koͤnnen; die Verſicherung gegen Feuersgefahr, welche in Ruͤckſicht der Gebaͤude von Staatswegen erzwungen werden muß, faͤngt an, als eine harte Abgabe zu laſten, weil das Inſtitut die Konkurrenz anderer nicht zu fuͤrchten hat, und ſich die Abſtellung von Maͤngeln und Mißbraͤuchen zu wenig angelegen ſeyn laͤßt.

Die uͤbrigen berechneten Ausgaben ſind nach ſchon fruͤher angegebenen Saͤtzen und nach