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Über Wollhandel und Wollmanufaktur in Grossbritanien von frühester bis auf gegenwärtige Zeit : nach amtlichen Urkunden / von Cäsar Moreau
Entstehung
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liches auf Tuch gethan werden ſollte, als Flocks, Kalk, Mehl, Staͤrke ꝛc.; gegen den Gebrauch eiſerner Carden beim Bearbeiten des Tuches, auch wegen des richtigen Meſſens.

1550. Sechszig Schiffe ſegelten in dieſem Jahre von Southampton mit Wolle fuͤr die Nie⸗ derlande beladen ab. So groß war die Nachfrage fuͤr die Woll⸗Manufakturen jenes Landes, ſelbſt jetzt, wo England Fortſchritte in derſelben Manufaktur gemacht hatte.

1552. In dieſem Jahre wurde eine Akte erlaſſen(5. 6. Edon. VI. c. 6.), wonach den Woll⸗Manufakturen aller Grafſchaften Englands und Wales ein beſtimmtes Maß wegen der Laͤnge, Breite und des Gewichtes ꝛc. vorgeſchrieben wurde, und wodurch alle fruͤheren Statute uͤber die⸗ ſen Gegenſtand aufgehoben wurden. Obgleich dieſes Statut als ſehr vollkommen erachtet wurde, ſo wurden nachtraͤglich uͤber denſelben Gegenſtand noch viele erlaſſen, ſowohl wegen Laͤnge, Breite und Gewicht, als um jedweden Betrug bei der Tuch⸗Fabrikation zu entdecken und zu verhindern. Da die engliſche Kaufmanns⸗Kompagnie(Comp. of Merchants adventurers) waͤhrend der letzten 45 Jahre allein uͤber den britiſchen Handel verfuͤgt hatte, ſo reducirte ſie den Wollpreis auf 1 Sch. 6 D. pro Stein. Im vorigen Jahre hatte ſie nicht weniger als 44,000 Wollen⸗ tuche von allen Sorten exportirt, waͤhrend alle uͤbrigen Kaufleute zuſammen nur 1100 Tuche im ſelben Jahre exportirt hatten.

1554. Ein Statut(1. 2. Phil. et Mare c. 7.) verbot den Leinen⸗ und Wolltuch⸗Fabri⸗ kanten, die nicht die Freiheiten einer Stadt, Marktflecken oder Korporation genoſſen, und die im offenen Lande außerhalb dieſer Staͤdte wohnten, ihre Waaren im Detail in den Staͤdten zu ver⸗ kaufen, ausgenommen auf Meſſen und en gros.

In 1554 wurden viele Klagen gegen die Woll⸗Manufakturen erhoben, was aus einem Sta⸗ tut(2. 3. Phil. et Mar. c. 11.), welches unter dem Titel: Wer ſoll das Weben beſor⸗ gen, erſchien, hervorgeht; naͤmlich, da die reichen Tuchfabrikanten die Weber druͤckten, indem ſie in ihren Haͤuſern verſchiedene Webeſtuͤhle hielten und aufſtellten, und ſie durch Tageloͤhner und unkundige Perſonen unterhielten, oder indem ſie die Stuͤhle an ſich brachten und zu unverhaͤlt⸗ nißmaͤßigen Preiſen vermietheten, wobei ſich die armen Handwerker kaum allein erhalten konnten, vielweniger aber ihre Frauen und Familien, andere wieder, indem ſie viel weniger Arbeitslohn fuͤr die Tuchbearbeitung, als fruͤher, zahlten, wodurch ſie gezwungen wurden, das Geſchaͤft zu ver⸗ nachlaͤſſigen ꝛc. Deshalb wurde verordnet:

1) Daß kein Tucharbeiter, der außerhalb einer Stadt, Marktflecken oder Marktſtadt wohnte, mehr als Einen Webeſtuhl in ſeinem Hauſe halten ſollte.

2) Daß kein Wollenweber, der außerhalb einer Stadt ꝛc. wohnte, mehr als 2 Stuͤhle und 2 Lehrlinge halten ſollte.

3) Kein Weber ſollte eine Walkmuͤhle(tucking mill) halten, noch ein tucker, Walker oder Faͤrber ſeyn..

4) Kein Walker(tucker) ſollte einen Webeſtuhl im Hauſe halten.

5) Niemand, der nicht fruͤher Tuchfabrikant war, ſollte ferner irgend eine Art breites weißes

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