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Über Wollhandel und Wollmanufaktur in Grossbritanien von frühester bis auf gegenwärtige Zeit : nach amtlichen Urkunden / von Cäsar Moreau
Entstehung
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In dieſem Jahre 1363 verordnete der Koͤnig, daß Niemand Tuch oder Schaafe ausfuͤhren duͤrfe. Doch durften die fremden Kaufleute Wollengarn(worsted) und enges(streight) Tuch ausfuͤhren, und den Gasconiern war es geſtattet, Wollentuche zum Werth der eingefuͤhrten Weine mitzunehmen.(Cotton's Abridgement p. 96.) 1

1364. In dieſem Jahre wurden viele Privilegien ertheilt, Tuch auszufuͤhren, und beſonders wurde es den Kaufleuten zu Boſton geſtattet, wollicht, kurz und eng(wahrſcheinlich ſchmal) Tuch zu exportiren.(Pannos lanutos, curtos et strictos, Rot. pat. prim. 38. Ed. 3. m. m. 7. 2. 3. 17.)

Nach dieſen Verboten und limitirten Erlaubniſſen kann man ſchließen, daß engliſch Tuch ſchon außerhalb ſehr geſucht war. Wahrſcheinlich hat ſich die in Flandern fabricirte Quantitaͤt jetzt, wo in England mehr Wolle als fruͤher verarbeitet wurde, vermindert.

1375. In 1375 ward verordnet, daß kein Wollentuch exportirt werden ſollte, ohne zuvor gewalkt zu ſeyn, auch ſollte keine Beiſteuer dafuͤr gefordert werden, ehe es gewalkt ſey.(Stat. 50. Ed. 3. c. 7.) Wir ſehen, daß die Englaͤnder, welche bis dato nur die Schaͤfer, Spinner und Weber fremder Manufakturen geweſen waren, jetzt große Fortſchritte machten, um die Ma⸗ nufakturen gaͤnzlich in ihre Haͤnde zu ziehen. Doch es geſchah erſt lange nachher, daß ein Geſetz gegen die Exportation von noch nicht ganz fertigem Tuche eingetragen werden konnte.

Das Parlament verordnete, daß weder Beiſteuer noch Ellenabgabe(aulnage) auf Tuch Frieß genannt, welches in Irland oder England von iriſcher Wolle verfertigt, die nach England gebracht worden war gezahlt werden ſollte, auch daß es dem Geſetz nicht unterworfen ſeyn ſollte, welches kurz zuvor wegen Regulirung der Laͤnge und Breite des Tuches erlaſſen worden war.(Stat. 50. Edouard 3. c. 8.)

1382. Es ſcheint keinem Zweifel unterworfen zu ſeyn, daß Scharlachtuch jetzt in England gefaͤrbt und daſelbſt voͤllig vollendet wurde; und wir finden, daß acht Stuͤcke Tuche in ſcharlach, ſchwarz und rothbraun(russet) aus engliſchen Manufakturen fuͤr werth gehalten wurden, den Lords von Frankreich im Jahre 1383 zum Geſchenk uͤberſandt zu werden.(Foedera V. V. II. p. 415.)

Es iſt der Bemerkung werth, daß auch iriſch Tuch darunter aufgefuͤhrt iſt.

1388. Es ward verordnet, daß ſtreifig und gefaͤrbt Tuch, ſo wie Halbtuch, welches in Bri⸗ ſtol und der Gegend umher fabricirt worden war, wegen der Laͤnge und Breite ſich nach dem Geſetz von 1373 richten ſollte.(Stat. Ric. II. c. 14.) Dieſes Geſetz wird hier deshalb beſon⸗ ders aufgefuͤhrt, weil es beweiſt, daß die Gegend um Briſtol ſchon damals, wie es dann ſpaͤter immer der Fall war, der Hauptſitz des Tuchhandels geweſen iſt..

1390. Um den Wollpreis aufrecht zu erhalten, wurde verordnet, daß kein Buͤrger Englands Wolle von irgend Jemand als von den Beſitzern der Schaafe oder der Zehente(tithes), es muͤßte denn auf den Stapelplaͤtzen ſeyn, kaufen noch Wolle oder andexe Stapelwaaren wieder verkau⸗ fen ſollte. Kein Englaͤnder durfte, außer fuͤr ſeine eigene Rechnung, am Stapelplatz Wolle fuͤr

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