den Wiederverkauf oder zur Tuchfabrikation kaufen.— Die Exportation der Wolle und der Woll⸗ felle war den Buͤrgern verboten, und nur den Fremden geſtattet.(Stat. 14. Ric. II. c. c. 4. 5.)
1391. Nach vielen Jahren des Ueberfluſſes war im Jahre 1391 ein großer Mangel an Korn in England, und der Preis dem zufolge ſehr hoch; doch wuͤrde er noch viel hoͤher geweſen ſeyn, wenn nicht ein eben ſo großer Geldmangel Statt gefunden haͤtte, welcher durch die Ein⸗ ſchraͤnkungen der Woll⸗Exportation entſtanden war.— Wir ſehen daraus, daß die engliſchen Schaafe mehr Wolle producirten, als fuͤr die Konſumtion der Tuch⸗und der anderen Woll⸗Ma⸗ nufakturen, fuͤr das Volk und für den Exportations⸗Handel noͤthig war— und es iſt doch ziem⸗ lich gewiß, daß wenig Menſchen in England jetzt noch fremdes Tuch trugen.
Knyghton fuͤhrt dieſen Geldmangel in 1390 an, und ſagt, daß die Wolle an vielen Orten 2 bis 3 Jahre unverkauft liegen geblieben iſt, da die engliſchen Kaufleute ſie nicht exportiren durf⸗ ten, und da der Verkauf derſelben auf 12 Orte fuͤr ganz England beſchraͤnkt war.— Da indeß die Einſchraͤnkungen erſt im November 1390 verordnet wurden, ſo konnten ſie nicht in 1391 und noch viel weniger in 1390 ſolche Folgen haben.
Im Jahre 1391, wo die Quantitaͤt der exportirten Wolle viel geringer als gewoͤhnlich war, betrugen die Abgaben darauf 160,000 L. St. mit Tonnengelde, der Schilling pro Pfd. fuͤr die Ausfuhr(poundage), Ellenabgabe(aulnage), pellage etc.(Cottons Abridg. p. 472.)
Es wurde in 1391 im Parlament angefuͤhrt, daß die Tuche, welche zu Guilford und den benachbarten Theilen Surreys, Suſſex und Hampſhire fabricirt, und Guilford⸗Tuche genannt wur⸗ den, welche als ſehr gut fabricirte Tuche in großem Rufe ſtanden, jetzt ſehr gering geſchaͤtzt wur⸗ den, da die Walker und andere ſie ungewalkt kauften, und ihre Subſtanz dadurch beeintraͤchtigten, daß ſie ſie mit Gewalt in der Laͤnge und Breite ausdehnten. Deshalb ward verordnet, daß Gull⸗ forder Tuche nur dann verkauft werden duͤrften, wenn ſie complet fertig und eingeſiegelt worden waͤren.(Stat. 15. Ric. II. c. 10.)
394. Es wurde jedwedem erlaubt, Tuch und Kerſey(grobes Tuch aus Kent) von jedwe⸗ der Laͤnge und Breite zu fabriciren, die Quantitaͤt(und wahrſcheinlich auch die Tuͤchtigkeit der Fabrik) mußte durch der Beamten Siegel certificirt ſeyn, ehe es zum Verkauf geboten werden durfte.(Stat. 17. Richard II. c. 2.).
Die Kaufleute und Fabrikanten des Stoffes, einfach geſponnenes(oder einfach Wollen⸗ garn) genannt, durften es nach jedwedem Lande, welches mit dem Koͤnige nicht in Krieg war, ausfuͤhren.
1399. Zur Erleichterung der Armen wurde verordnet, daß Tuch, Kerſey, Kendal⸗Tuch, Coventry⸗Frieß, Cogware-(ganz ordinair Tuch) oder jedwedes engliſche oder welſche Tuch, wel⸗ ches nicht mehr als 13 S. 4 D. pro Dutzend koſtete(nach einer Akte Heinrich des 4ten c. 6. geht hervor, daß ein Dutzend Tuch ein halb Stuͤck oder 14 Yards war)) nicht beſiegelt werden, und daß davon keine Abgabe waͤhrend dreier Jahre gezahlt werden ſollte.(Stat. 1. Henry IV. c. 19.)
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