Lincolnſhire.............. 47 Liv. St. 3 Sch. 4 D.
In
— MNorfoik und Suffolk.......... 53„⸗ 6 ⸗— — Southampton............. 72„⸗ 1 10„ — Eſſer................ 4. 2 4 — ungenannten Orten, vielleicht London mitgerechnet.. 214 ⸗ 12„—„
(Madox hist. of the Excheq. c. 18.§. 3.)
1261. Die engliſchen Barone beſtimmten, daß die engliſche Wolle im Lande fabricirt wer⸗ den ſollte, ſtatt an Fremde verkauft zu werden, und daß Jedermann Wollentuch, welches im Koͤnigreich fabricirt worden war, tragen, und jedweden uͤberfluͤſſigen Staat im Anzuge vermeiden ſollte. Dieſes Geſetz iſt zu Henningford erlaſſen, und es iſt das erſte, welches die Ausfuhr von Wolle und die Einfuhr von Tuch verbietet(W. Henningford L, III. c. VI. 1.).
1265. Die Wollmanufakturen zu Catalonien, in Spanien, welche vor 1243 ſehr geſchaͤtzt wurden, bluͤhten zu dieſer Zeit in Barcelona, ſo wie in vielen anderen Staͤdten der Provinz.(Cap- many V. I. Com. p. 241.)
1266. Eine beſtimmte Abgabe ward in Englanb auf die Wollexportation feſtgeſtellt, wie
es aus dem Statut der Schatzkammer hervorgeht, wonach beſtimmt iſt, daß die, welche die Ab:
gaben auf Wolle einziehen, zweimal im Jahre Abſchluß halten und eine Berechnung der Quanti⸗ taͤt Wolle, die am Bord eines jeden Schiffes verladen worden war, einreichen ſollten.(Statutes at Large V. I. p. 26. ed. 1786.)
1271. Streitigkeiten zwiſchen Koͤnig Heinrich und der Graͤfin von Flandern, wegen Geld, was ſie zu fordern zu haben vermeinte, ſo wie die Beſchlagnahme verſchiedener engliſcher Schiffe durch ihre Unterthanen, verurſachten ein Geſetz, wonach keine Wolle nach ihren Beſitzungen exportirt werden durfte, und ein zweites fuͤr die Beſchlagnahme alles Tuches, welches von außerhalb kam; dies ſcheint in der Abſicht geſchehen zu ſeyn, den Eigenthuͤmern der Wolle eine Compenſation zu ver⸗ ſchaffen und die Manufakturen in England zu vergroͤßern.— Doch ging der Sturm voruͤber, und zuletzt wurde es den Flamlaͤndern wieder erlaubt, ihre Wollentuche wie fruͤher einzufuͤhren. (Rot, pat. 55. Hen. VI. mm. 6. 10. 15. Foedera V. II. p. 32.)
1271. Doch zur Zeit, wo die Englaͤnder keine vortheilhafte Conſumtion fuͤr alle ihre Wolle mehr fanden, und die Flamlaͤnder ihre Manufakturen ohne engliſche Wolle nicht mehr betreiben konnten, wurde im Juli ein Friedenstraktat abgeſchloſſen.(Foedera V. II. p. p. 32. 33. 39. 111. Rot. pat. 3. Edw. 1. mm. 19. 22. 26. Megeri ann. Fland.§. 806.)
1272. Es wird angefuͤhrt, daß Tuch aus Irland ſowohl, als Tuch aus Abeudon und Bur⸗ rel aus London(auch eine Art Tuch), unter der Regierung Heinrich des III., zu Wincheſter ge⸗ ſtohlen wurde(Madox Hist. of the excheq. c. 14.§. 9.)— und dies iſt, wie ich glaube, die fruͤhſte Periode, wo von irgend einer Exportation iriſcher Manufakturwaaren die Rede iſt.—
1274. Man findet ein Geſetz, wonach eine neue Abgabe auf Wolle dem Koͤnig Eduard zu⸗
geſtanden wird(concessa), welches wahrſcheinlich durch daſſelbe Parlament, wie das Geſetz von 1264,


