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Eben dieſelbe Bewandniß hat es mit den Bauer⸗ und Koſſaͤthenhoͤfen in Hinterpommern. Die alten Vorfahren konnten oder wollten ihre Knechte und Arbeiter nicht mit baar Geld lohnen. Sie raͤumten ihnen daher ſtatt des Arbeitslohns Land ein, worauf ſie ſich fuͤr ſich und ihr Vieh den Unterhalt ſelbſt erbauen mußten, oder mit andern Worten: ſie conſtituirten Bauern, Koſ⸗ ſaͤthen ꝛc., die aber nach der Provincial⸗Verfaſ⸗ ſung ganz der Willkuͤhr des Gutsherrn unterwor⸗ fen blieben, ſich jede Veraͤnderung mit ihren Laͤn⸗ dereien gefallen laſſen mußten, und nicht das min⸗ deſte eigenthumsaͤhnliche Recht an ihren Grund⸗ ſtuͤcken hatten, oder ſelbſt durch unvordenkliche Verjaͤhrung erwerben konnten, u. d. m. r) Un⸗
ſtellen heißen und die Unterdruͤckung aufheben, welche
die baͤuerlichen Wirthſchaften durch die gutsherrlichen
bisher erlitten haben, welches nach den richtigen Be⸗
griffen der Nationaloͤkonomie Pflicht des Staates waͤre. D. H.
r) Die Ableitung der gutsherrlichen Rechte aus den dunklen Zeiten des Mittelalters iſt etwas ſehr miß⸗ liches. War das Verhaͤltniß des Bauern zum Guts⸗ herrn von Anbeginn ein ſklaviſches, ſo konnte es nicht anders als widerrechtlich und gewaltthaͤtig entſtanden ſeyn und hat alſo keinen rechtlichen Grund fuͤr ſich.


