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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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646) §. 87.

Die Bezahlung der bei dem Geſchaͤfte erfor⸗ derlichen Geſchaͤftsmaͤnner, Feldmeſſer, Sach⸗ verſtaͤndigen und andern Gehuͤlfen wird von der Auseinanderſetzungs⸗Commiſſion mit denſelben bedungen.

99. 88.

Wenn bei einer allgemeinen Theilung, wo nach§. 24. alle Intereſſenten die Koſten pro rata tragen muͤſſen, ein Grundſtuͤck verkauft wer⸗ den kann, ohne der neuen Einrichtung weſent⸗ lich zu ſchaden, ſo kann es auf Verlangen der Intereſſenten von der Commiſſion nach oͤffentli⸗ cher Bekanntmachung meiſtdietend geſchehen, um dadurch die Koſten der Auseinanderſetzung zu decken, und es wird, inſofern nur dieſes ge⸗ ſchieht, als in die Subſtanz des Guts eines je⸗ den Intereſſenten verwandt, angeſehen.

§. 89.

Kann bei der Theilung einer Gemeinheit ohne erheblichen und unverhaͤltnißmaͤtigen Verluſt fuͤr die Intereſſenten ein kleines Grundſtuͤck zu einer nützlichen Communal⸗Eineichtung, insbeſondere zu einem Gartenplatze fuͤr den Schulmeiſter aus⸗ gewieſen werden, ſo muß die Commiſſion darauf antragen; und die Majoritaͤt der Intereſſenten,