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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
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halb ihrem Wohnorte ſind, taͤglich? Rthlr. Diaͤten und p. Meile? Gr. Reiſekoſten, wenn ſte nicht von den Parteien ſich lieber wollen abholen laſſen, und in ſofern nicht ein Anderes ausdruͤcklich verabredet worden. Dabei muß ih⸗ nen an dem Orte ihres Geſchaͤftes freies Quar⸗ tier, Feurung und Geſchirr, auch noͤthige Auf⸗ wartung gegeben werden.

Die Reiſekoſten und die Hälfte der Diaͤten muͤſſen ihnen ſogleich, die andere Haͤlfte der letz⸗ tern kann ihnen erſt nach vollendetem Geſchaͤfte ausgezahlt werden.

§. 86.

Wenn der Vorſteher der Landverordneten als ſolcher zugezogen wird, und ſich an Ort und Stelle begeben muß, ſo erhaͤlt er? Rehlr. Diaͤ⸗ ten. Wird er jedoch nur als ein anderer Schiedsrichter zugezogen, ſo erhaͤlt er nicht mehr wie dieſe.

Fuͤr jeden Brief, den er als Vorſteher in dieſen Angelegenheiten ſchreibt, kann er 2 Gr. liquidiren. Wenn er ausführlichere Gutachten

zu machen hat, werden ſeine Gebuͤhren von der

oberen Behoͤrde beſtimmt.