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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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644) ihr gar kein Recht zur Einmiſchung in dieſes Geſchaͤft. §. 83.

Zeitpaͤchter koͤnnen auf die Entbindung von Gemeinheiten oder Abloͤſung von Servituten und Leiſtungen zwar nicht antragen, ſolche aber auch nicht hindern, ſondern nur volle Entſchaͤdigung fuͤr erweisliches Intereſſe fordern. Ueber den Betrag dieſer Entſchaͤdigung findet kein Prozeß Statt, ſondern ſte muß von den Schiedsrichtern in dem Anseinanderſetzung⸗ und Abſindungsplan mit aufgenommen und feſtgeſetzt werden.

§. 84.

Die Commiſſion iſt nicht gehalten, Vorſchuͤſſe zu machen; wohl aber muß ſie dafuͤr ſorgen, daß alle von ihr zugezogene Sachverſtaͤndige, wie auch alle ſonſt vorfallende Koſten ſchnell und rich⸗ tig bezahlt werden. Sind die Parteien hierin ſaͤumig, ſo kann ſie eine polizeyliche Beitreibung von den Behoͤrden verlangen. Auch kann ſie, falls ſie es noͤthig findet, einen Vorſchuß oder baare Buͤrgſchaft von derjenigen Partei, welche die Koſten zu tragen hat, fordern.

§. 85.

Die Landverordneten erhalten ohne Unter⸗

ſchied des Standes, wenn ſie in Geſchaͤften außer⸗