ſor⸗
( 47) nach dem Theilungswerthe ihrer Grundſtuͤcke und
Rechte, iſt zureichend dieſes zu beſtimmen.
§. 90. 64 Alle Dispoſitionen des allgemeinen Landrechts, der Gerichtsordnung, der Provinzialgeſetze, und ſonſtigen uͤber Auseinanderſetzung und Abloͤſung
von laͤndlichen Gemeinheiten, Servituten, Bann⸗
rechten und Dienſten, auch Natural⸗ oder Geld⸗ abgaben erlaſſenen Anordnungen, ſind, ſo weit ſie dieſer vorſtehenden Verordnung entgegen ſte⸗ hen, gaͤnzlich dergeſtalt aufgehoben, daß daraus
keine Veranlaſſung, ein nach dieſer Verordnung
zu fuͤhrendes oder gefuͤhrtes Auseinanderſetzungs⸗ oder Abloͤſungsgeſchaͤft anzufechten, oder daſſelbe noch irgend anderen Modalitaͤten, als den hier⸗ mit feſtgeſetzten, zu unterwerfen, unter keinerlei Vorwande jemals entnommen werden ſoll.
Eine genauere Anweiſang zum Verfahren fuͤr die Schiedsrichter und Commiſſarien wuͤrde, mit Beruͤckſichtigung der verſchiedenen Ortsverhaͤlt⸗ niſſe, gegeben werden koͤnnen, wenn die Idee im Ganzen Beifall und Genehmigung erhäͤlt.


