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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
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Dieſe ertheilt, wenn in der beſtimmten Friſt keine Reclamationen erfolgt ſind, oder wenn die⸗ ſes geſchehen, nachdem ſie erledigt, oder ihnen abgeholfen worden und der Theilungsplan von ihr als voͤllig berichtigt anerkannt iſt, ihre Zuſtim⸗ mung.

§. 77.

Darauf wird der Separationsplan dem Ge⸗ richte, worunter die Grundſtuͤcke oder Rechte, uͤber welche entſchieden worden, ſtehen, vorgelegt.

Dieſes iſt verpflichtet, denſelben ohne alle Ein⸗ wendungen zu beſtaͤtigen, und nur

a) ſich die Sicherſtellung der Obereigenthuͤmer, denen ein Eigenthum vorbehalten worden, der

Lehn⸗ und Fideicommiß⸗Intereſſenten, der

ingroſſirten Glaͤubiger und Vorkaufsberech⸗

tigten nach§. 78.79. 80. nachweiſen zu laſſen; b) die Eintragung der veraͤnderten Verhaͤlt⸗

niſſe in die Hypothekenbuͤcher zu veranlaſſen; c) die gerichtliche Uebergabe der erworbenen

Landantheile oder Rechte zu beſorgen, und

jeden Intereſſenten in den ihm nach dem vor⸗

gelegten Plane zuſtehenden Beſitz zu ſetzen. .§. 28.

Die Theilung von Gemeinheiten und die Abloͤ⸗

ſung von Servituten und Praͤſtationen kann ohne