( 40) Caſſationsdecret oͤffentlich bekannt und uͤberlaͤßt es den ſaͤmmtlichen Intereſſenten, die Commiſſion oder das ſchuldig befundene Mitglied derſelben wegen Schadloshaltung fuͤr Koſten, Zoͤgerung und jeden andern aus der Nichtigkeit des Verfah⸗ rens fuͤr ſie entſtehenden Nachtheil rechtlich in An⸗ ſpruch zu nehmen.
Iſt die Beſchwerde aber nur auf den in§. 72. sub b. beſtimmten Falle begruͤndet, und wird von der obern Behoͤrde auf eine Abaͤnderung oder Remedur erkannt, ſo kommt es in An⸗ ſehung der Tragung der fernern Koſten darauf an, od der Appellant ſeine Beſchwerden der Spezial⸗ Commiſſion in den oͤffentlichen Sitzungen§. 63. und 68. ſchon vorgeſtellt habe oder nicht. Hat er dieſe Gegenvorſtellung damals verabſaͤumt, ſo fallen ihm die Reviſions⸗ und Remedur⸗Koſten allein zu. Wenn ſeine Vorſtellung aber nicht be⸗ achtet oder zuruͤckgewieſen worden, ſo kommen ſie in die allgemeine Maſſe der Separationskoſten. Die Protokolle muͤſſen dieſes ausweiſen.
§. 76. Auf jeden Fall berichtet die Spezial⸗Commiſ⸗
ſion der oberen Behoͤrde die Vollendung ihres Ge⸗
ſchaͤftes und das Haupt⸗Reſultat deſſelben.
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