(42) Einwilligung der Obereigenthuͤmer von denen, die ein erbliches Nutzungsrecht haben, angenom⸗ men und gefordert werden.
Jedoch muß entweder erwieſen ſeyn, daß der erhaltene Erſatz in der Subſtanz des Gutes ver⸗ bleibe oder darin verwandt werde; oder es muß eine Erklaͤrung des Obereigenthuͤmers vorgelegt werden, daß er durch eine andre Verwendung ſei⸗ ne Rechte nicht gefaͤhrdet halte.
§. 79.
Auf eben die Weiſe koͤnnen auch Beſitzer von Lehen und Fideicommiſſen, ſo wie auch die Pfand⸗ geſeſſenen, die noch? Jahre im Beſitz eines Gu⸗ tes bleiben, die Entbindungen von Gemeinheiten, Abloͤſungen, Servituten und Rechten fordern und annehmen, wenn ſie dem Gerichte die Verwen⸗ dung eines empfangenen Erſatzes in die Subſtanz des Lehns, Fideicommiſſes oder verpfaͤndeten Gu⸗ tes nachweiſen.
.§. 80.
Ingroſſirte Gläubiger koͤnnen der Aufloͤſung von Gemeinheiten oder Abloͤſung von Servitu⸗ ten und Leiſtungen niemals widerſprechen. Aber V das beſtätigende Gericht iſt gehalten, ſich zu ih⸗ V rer Sicherheit


