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Eirhäͤ⸗ veuern ggiebt, ſollen; letztern
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den Werth, den er zur Theilung gebracht, in ge⸗ rechtem Verhaͤltniſſe wieder, ſondern auch in der Art bekomme, daß er ihn nach der Verbindung der verſchiedenen Theile untereinander und nach ſeiner Lage und Zuſtande wirthſchaftlich benutzen koͤnne.
F. 66.
Wenn eine vollkommene Theilung in letzterer Hinſicht, z. B. wegen der Unbrauchbarkeit eines Landſtrichs ohne andre Huͤlfsmittel, oder wegen der entfernten Lage und des nach vorhandenen Umſtaͤnden unmoͤglichen Abbaues, nicht ausfuͤhr⸗ bar ſcheint, ſo kann eine partielle Theilung oder Abfindung Statt finden; wobei ein Theil privativ wird, ein anderer Theil aber zur gemeinſchaftlichen Nutzung nach einer feſtzuſetzenden Ordnung und Theilnehmungsrechten, verbleibet. An dieſer Ein⸗ richtung koͤnnen jedoch die Parteien nur bis zu einem gewiſſen Termine, hoͤchſtens von zwoͤlf Jahren, gebunden werden. Vergl.§. 12.
Die Commiſſion muß deshalb auf den verſtaͤn⸗ digen Wunſch der Parteien und auf ihre Darſtel⸗ lung der Lage, worin ſie ſich dermahlen befinden, Ruͤckſicht nehmen.
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