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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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6 34) und Gewiſſen fuͤr durchaus berichtigt anerkennen zu duͤrfen glaubt.

Falls eine Partei auf eine neue Bonitirung durch andere Bonitirer oder auf eine andre Taxa⸗ tion, die alsdann der Vorſteher des Kreiſes uͤber⸗ nimmt, beſtehet, ſo muß es ihr zugeſtanden wer⸗ den, wenn ſie die Koſten davon tragen will.

§. 64. Hierauf wird der Vertheilungsplan entweder

von der Commiſſion gemeinſchaftlich, oder von einem, durch die andern beiden damit beauftrag⸗ ten Mitglieder, oder von einem Oekonomie kun⸗ digen Geſchaͤftsmann, den die Commiſſion waͤh⸗

let, entworfen; und nachdem die Commiſſion ihn

im Ganzen genehmigt hat, ſoweit voͤllig ausgear⸗

beitet, daß er nicht nur nachweiſet, was jeder ab⸗ tritt und wieder bekommt, ſondern auch alle Com⸗ munal⸗Anſtalten an Bruͤcken, Wegen, Einha⸗ gungen u. ſ. f. enthaͤlt, welche durch die neuern Verhaͤltniſſe nothwendig werden, auch angiebt, von wem ſie kuͤnftig unterhalten werden ſollen; indem auf die Schadloshaltung wegen des letztern bei dem Plane mit geſehen werden muß. §. 65.

Bei dieſem Theilungs⸗ und Abfindungsplan iſt

nan nicht allein darauf zu achten, daß ein jeder

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