und, thig voll
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§. 61.
Ob ein, zwei oder drey Bonitirer genommen werden ſollen, haͤngt von der Entſcheidung der Commiſſion nach dem Verlangen der Intereſſen⸗ ten ab.
§. 62.
Das Bonitirungsprotokoll und die Taxe— oder wenn eine allgemeine Taxation nicht noͤthig befunden waͤre— die Ausgleichungsſätze mit ihrer Anwendung auf jeden ſpeziellen Fall liegen nach der Wichtigkeit des Gegenſtandes vierzehn Tage bis vier Wochen an einem dazu beſtimmten Orte
zu jedermanns Einſicht offen, und daß ſie dort
vorliegen, wird von der Commiſſion auf eine an⸗ gemeſſene Art bekannt gemacht.
S. 63.
Nach Ablauf dieſer Friſt haäͤlt die Commiſſion in Gegenwart der Parteien, ſaͤmmtlicher in der Sache bisher gebrauchter Sachverſtaͤndigen und jedes rechtlichen Mannes, der dabei ſeyn will, die zweite oͤffentliche Sitzung, in welcher ſie die Bedenken vernimmt, die gegen die Bonitirung und Taxe erhoben werden. Sie ſucht jeden Zwei⸗ fel auf der Stelle aufzuklaͤren, und faͤhrt damit fort, bis ſie die Bonitirung und Taxe auf Pflicht
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