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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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32.) achten der oberen oͤkonomiſchen Behoͤrde Vor⸗ ſchläge, in wiefern und aus welchen Gruͤnden

Kreiſe vorkommen, zu erhoͤhen oder zu erniedri⸗ gen, und welche naͤhere Beſtimmungen daruͤber anzunehmen ſeyn. Die obere Behoͤrde entſchei⸗ det in zweifelhaften Faͤllen nach vorgenom⸗ mener Unterſuchung und eingeholtem anderwei⸗ tigem Gutachten ob und in wiefern die vor⸗ geſchlagenen Abaͤnderungen zur Norm fuͤr den Kreis genommen werden ſollen. §. 59.

vorkommende Bodenart gewiſſe Fluren oder Brei⸗ ten ausgemittelt, fuͤr welche ſich der angenom⸗ mene Mittelwerthsſatz recht eigentlich paßt, und auf dieſe werden die Bonitirer ſowohl als die Taxatoren, als auf einen Normalboden, ver⸗ weiſen, mit welchem ſie jeden üezuſchäͤtzenden Boden zu vergleichen haben. §. 60. 1 Die Bonitirung geſchiehet nach der in den Ab⸗

wenn es der Wechſelung des Bodens wegen noͤthig ſcheint oder von einer Partei verlangt wird, von

jedem Stuͤcke oder ſogenannten Hufe deſonders. §. 6I.

die Mittelſaͤtze der Bodenklaſſen, die in jedem

Es werden ſodann fuͤr jede in dem Kreiſe

ſchaͤtzungsgrundſaͤtzen vorgeſchriebenen Weiſe, und,