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§. 30.
Die Schiedsrichter duͤrfen mit den Parteien, welche ſie waͤhlen, nicht in ſolchen Verwandtſchafts⸗, Unterordnungs⸗oder andern Verhaͤltniſſen ſtehen, daß ſie vollguͤltig fuͤr oder wider ſie vor Gericht zu zeugen dadurch verhindert werden koͤnnten.
§. 31.
Wenn mehrere Parteien bei einer Theilung oder Abloͤſung concurrixen, ſo waͤhlen in der Re⸗ gel die Provocanten einen und die Provocaten auch nur einen Schiedsrichter. Wenn letztere je⸗ doch ihrer verſchiedenen Verhaͤltniſſe wegen ein ganz verſchiedenes Intereſſe bei der Sache haben, ſo kann jede Partei einen waͤhlen, den ſie aber ſelbſt beſolden muß. Nach Beſchaffenheit der Frage haben ſie dann aber entweder nur eine Stimme oder nur derjenige ſtimmt ab, deſſen Partei bei Entſcheidung einer ſpeziellen Frage vor⸗ zuͤglich intereſſirt iſt.
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§. 32.
Den gewaͤhlten Schiedsrichtern ſteht es frei, ſich durch gemeinſchaftliche Wahl uͤber einen drit⸗ ten zu einigen, welchen ſie ſich als Obmann zuge⸗ ſellen. Koͤnnen ſie ſich daruͤber nicht vereinigen, ſo wenden ſie ſich an den Vorſteher, der den Ob⸗ mann aus den Landverordneten ernennt. Ver⸗


