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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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.§. 28. Wenn der von den Provocanten den Provoca⸗

(

ten gemachte, dem Kreisdirector und Vorſteher

der Landverordneten zugleich eingereichte Antrag

an ſich oder nach vorlaͤufiger Unterſuchung begruͤn⸗

det iſt, und beide Theile ſich nicht etwa zu einem guͤtlichen Vergleich, zum Compromiß oder in der Wahl Eines Schiedsrichters vereinigen, ſo muͤſ⸗ ſen beide Theile 4 Wochen nach der vom Kreisdi⸗ rector ihnen zugekommenen Aufforderung einen

. Schiedsrichter ernannt und angezeigt haben, wi⸗ drigenfalls der Kreisdirector mit Berathung des

Vorſtehers den Schiedsrichter der ſaͤumigen Par⸗ tei aus den Landverordneten ernennt.

Iſt eine vorläaſtge Unterſuchung der Frage,

. ob der Antrag begruͤndet ſey, vorhergegangen ſo ſtehet es den Parteien frei, bei ihrem dazu adhi⸗

birten Schiedsrichter. zu bleiben oder einen andern

1 zu waͤhlen.

§. 29. Die Schiedsrichter koͤnnen in der Regel aus den Landverordneten deſſelben oder eines benach⸗

barten Kreiſes genommen werden. Jedoch ſind

nur die deſſelben Kreiſes zur Uebernahme der Com⸗

miſſion verbunden.

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