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ohne vorläufige Ve eden Statt, ſondern es
wird der Fall auch als eine allgemein geforderte Separation betrachtet und behandelt, und es muͤſ⸗
ſen daher auch die Provocaten zu ihrem Theile die
Koſten mit tragen, in ſofern ſie zur Beſtimmung ihrer Auseinanderſetzung mit den Provocanten er⸗ forderlich ſind].“
S. 25. 1
Indeſſen ſtehet es den Provocaten fret, unter ſich ſo lange ſie wollen in Gemeinſchaft zu bleiben,
auch auf eine den geſetzmaͤßigen Termin nicht uͤber⸗
ſchreitende Zeit eine andere Ennrichtung unter ſ ch
zu treffen. 1 §. 26.
Gutsbeſttzer, welche eine Auseinanderſetzung
mit einer Dorfsgemeinde oder einem andern Grundbeſitzer verlangen, muͤſſen die Koſten allein uͤbernehmen, wenn ſie anders keine freiwillige Uebereinkunft mit dem andern Theile daruͤber ge⸗ troffen haben.
§. 27.—
Sind indeſſen allgemeine Vermeſſungen und Bonitirungen auf Koſten des provocirenden“ Theils geſchehen,„ und die uͤbrigen wollen ſogleich oder in der Folge fuͤr ſt ch oder fuͤr ihren Antheil davon Ge⸗ brauch machen, bomuͤſſen ſie ſolche pro rata erſetzen. 9. 28.
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