( 15) Provocaten ernannten Schiedsrichter uͤber die Frage, ob Theilung oder Abfindung Statt finden koͤnne, ſich nicht vereinigen, ſo entſcheidet der Vorſteher der Kreisverordneten, oder ein anderer von ihm Beauftragter daruͤber.
Dieſer unterſucht die Sache an Ort und Stelle, und giedt ſein Gutachten, ob der Antrag des Pro⸗ vocanten ausfuͤhrbar ſey oder nicht.
Im Falle der Verneinung wird der Provocant auf 6 Jahre mit ſeinem Antrage zur Ruhe verwie⸗ ſen; im Falle der Bejahung wird die Separation ſofort eingeleitet.
§. 23.
Wenn die provocirende Partei, ſie beſtehe aus einem Einzelnen oder mehreren Verbundenen, ein Drittel des Werths des zur Separation kommenden Gegenſtandes beſitzt, ſo faͤllt die vorlaͤufige Unter⸗ ſuchung auf ihr Verlangen weg, und die wirkliche Separationscommiſſion tritt ſofort ein.
§. 24.
Die Koſten der vorläufigen Unterſuchung muß der Provocant auf jeden Fall uͤbernehmen. Wenn aus einer Commune die Haͤlfte nach der Kopfzahl der Ackerleute, die Geſpann halten oder die Ein⸗ haber der Hälfte des Grundwerths auf die Sepa⸗ ration antragen, ſo ſindet nicht nur der Antrag


