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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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§. 15..

Ferner kann die Abloͤſung von Communallei⸗ ſtungen und von ſolchen, wo es darauf ankommt, daß eine große Maſſe von Kraͤften auf einen Zeit⸗ punkt und in einem Zeitraume concentrirt werde, nicht unbedingt gefordert werden; indem in letzte⸗ rem Falle den Berechtigten oft kein zureichendes Aequivalent gegeben werden kann, oder dieſes doch den Vortheil uͤberwiegen wuͤrde, den die Ver⸗ pflichteten von der Aufhebung haͤtten.

§. 16.

Geld und beſtimmte Naturalabgaben koͤnnen ohne Einwilligung beider Theile nicht abgeloͤſt werden. Jedoch kann ihre Leiſtung ſowohl als ihre Erhebung einem andern uͤbertragen werden, wenn ſolches mit voͤlliger Sicherheit und ohne meh⸗ rere Beſchwerde fuͤr beide Theile geſchehen kann.

C. 17.

Servitute, welche zur Cultur und beſſeren Be⸗ nutzung eines anderen Grundſtuͤcks nothwendig ſind, wie Entwaͤſſerungs⸗ und Bewaͤſſerungs⸗ Vorrichtungen, Communikationen durch Wege, koͤnnen nicht aufgehoben, ſondern nur auf ſolche Weiſe abgeaͤndert werden, daß dem Belaſteten und Berechtigten kein Nachtheil daraus erwachſe.