Druckschrift 
Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
Einzelbild herunterladen

9. 12

Auch haben dieſe Behoͤrden uͤber Antraͤge zu einer vortheilhafteren Einrichtung der gemeinſchaft⸗ lichen Benutzung, falls ſolche den Umſtaͤnden nach

nicht ganz aufgehoben werden koͤnnte, zu entſchei⸗

den, und eine beſſere fuͤr alle Parteien vortheilhaf⸗

tere Einrichtung zu treffen, deren Dauer aber doch

hoͤchſtens nur auf 12 Jahre beſtimmt werden darf. §. 13

Alle Verträge, wodurch vor Bekanntmachung dieſer Verordnung die Unauftloͤslichkeit einer Ser⸗ ditut oder Gemeinheit ausdruͤcklich ausbedungen worden, verpflichten nur dazu, daß die Gemeinheit oder Servitut 12 Jahre nach dieſer Bekanntma⸗ chung nicht ohne gemeinſchaftliche Uebereinkunft beider Theile aufgehoben werden koͤnne. Nach Ab⸗ lauf dieſer Zeit tritt aber die Berechtigung auf Auseinanderſetzung einſeitig anlatraoen, des Vor⸗ behalts ungeachtet, ein.

§. 14.

Solche Seroitute, welche der Staat auf den Grund der Landeshoheit ausuͤbt, oder wobei ein polizeyliches Intereſſe obwaltet, koͤnnen ohne Ge⸗ nehmigung der Regierung nicht abgeloͤſt werden, und in zweifelhaften Faͤllen muͤſſen die Behoͤrden zuvor bei derſelben anfragen.