So wie einer oder der andere Kreisverordnete abgeht, wird, wenn es noͤthig ſcheint oder wenn nicht wenigſtens 6 uͤbrig bleiben, eine andre Wahl auf dieſelbe Weiſe veranſtaltet.
H. 7.
Nach 5 Jahren hat ein jeder das Recht, ſeinen Anstritt zu fordern, wenn er nicht laͤnger bleiben will; jedoch muß die Haͤlfte der zuerſt gewaͤhlten 8 Jahre bleiben, und wenn nicht eine freiwillige Uebereinkunft Statt faͤnde, entſcheidet das Loos, wer austreten kann. Aus dieſen Landverordneten werden fuͤr jeden beſonderen Fall die Schiedsrich⸗ ter auf die§. 21. 28. 29. angegebene Weiſe gewaͤhlet.
§. 8.
Es wird eine obere Behoͤrde in jedem Regie⸗ rungsdepartement in Verdindung mit der Provin⸗ zialregierung beſtellet werden, an welche die Be⸗ ſchwerden der Intereſſenten zu fernerer und letzter Entſcheidung gelangen koͤnnen.
§. 9.
Zur Begruͤndung einer ſolchen Appellation iſt erforderlich, daß ein Landverordneter des Kreiſes bezeuge, die Beſchwerde der Partei gegen das Verfahren oder die Ausſpruͤche der Commiſſion ver⸗ diene eine naͤhere Unterſuchung. 1


