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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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§. 4. Die Erwaͤhlten werden vom Kreisdirector zu⸗ ſammenberufen, und von ihm eidlich verpflichtet: daß ſte die ihnen aufzutragenden und uͤbernom⸗ menen Geſchaͤfte nach den Vorſchriften und nach ihrem beſten Wiſſen und Willen ausfuͤhren, ſich aller eigennuͤtzigen Abſichten und ungebühren⸗

den Parteilichkeiten enthalten, ſich vielmehr als

rechtſchaffne Schiedsrichter zur Befoͤrderung des allgemeinen Beſtens verhalten wollen.

Sie heißen alsdann Kreisverordnete(oder

Landverordnete) und ihre Ernennung wird oͤffentlich bekannt gemacht. §. 5.

Sie waͤhlen unter ſich einen Vorſteher, der zwar die Geſchaͤfte eines Kreisverordneten auch uͤbernehmen kann, deſſen beſondere Geſchaͤfte aber ſich aus der Folge ergeben werden.

Die Wahl wird auf denjenigen zu richten ſeyn,

dem man vorzuͤgliche Kenntniſſe in dieſem Ge⸗ ſchaͤfte und ausgezeichnete Thaͤtigkeit zutrauet, der aber dabei nicht ſchon mit andern Geſchaͤften uͤberhaͤuft iſt.

Er behaͤlt ſein Amt 8 Jahre, und kann als⸗ dann wieder erwaͤhlt werden, in welchem Falle er eine beſondere Auszeichnung erhalten wird.

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