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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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(2) und folgen auf einander nach der Anzahl der Stimmen, die ſie hatten.

Sollten auf den Wahlzetteln nicht ſo viele Nah⸗ men ſtehen, als beſtimmt worden ſind, ſo hat es, falls nur 6 erwaͤhlt ſind, vorerſt ſein Bewenden dabei. Waͤre aber auch dieſe Zahl nicht erfuͤllt, ſo muß es durch eine beſondere Nachwahl, die auf gleiche Weiſe angeſtellt wird, geſchehen. Jeder⸗ mann hat die Verpflichtung, die auf ihn gefallene Wahl als ein ehrenvolles Communalamt aus Staatsbuͤrgerpflicht anzunehmen.

§. 3. Entſchuldigt ſind hiervon nur: a) Perſonen, welche in ſolchen Dienſten des

Staats ſtehen, die mit unablaͤſſigen wichtigen und

hoͤheren Geſchaͤften verbunden ſend. Desgleichen Prediger, Schullehrer und practiſtrende Aerzte. b) Diejenigen, die das boſte Jahr uͤberſchrit⸗ ten haben. c) Diejenigen, welche feierlich und auf ihr Gewiſſen erklaͤren, daß ſie die erforderlichen Eigen⸗

ſchaften und Kenntniſſe nicht beſitzen.

d) Diejenigen, welche in Dienſten eines andern ſtehen, und die Einwilligung ihres Meinzipals nicht erhalten haben.