6. 2.
Iſt die Zahl der Waͤhler aus beiden Klaſſen a und b gleich, oder kann eine Gleichheit durch den freiwilligen oder durch das Loos zu beſtimmenden Austritt des einen oder andern bewirkt werden, ſo wird die Wahl gemeinſchaftlich angeſtellt.
Sonſt waäͤhlt jede Klaſſe beſonders, welches ebenfalls dann geſchehen muß, wenn eine es aus⸗ druͤcklich verlangt. Die Zahl der zu waͤhlenden Kreisverordneten wird nun durch Uebereinkunft der Waͤhlenden beſtimmt; jedoch muͤſſen mindeſtens 6 ſolcher Maͤnner, welche keine Gruͤnde haben koͤn⸗ nen, dies Amt nach§. 3. auszuſchlagen, erwaͤhlt werden. Die Wahl kann nur auf 3 derjenigen, die auf die Wahlliſte geſetzt worden, ausgedehnt werden, weswegen wenigſtens 9 Wahlfaͤhige auf die Liſte kommen muͤſſen.
Jeder Waͤhlende giebt nun einen Zettel ab, wor⸗ auf er die Nahmen von 3 bis 5 auf der Wahl⸗ liſte ſtehenden Maͤnner geſchrieben hat. Die Zahl derer, welche jeder nennen ſoll, haͤngt von dem Ermeſſen des Kreisdirectors ab, welches ſich nach der Zahl der Waͤhlenden richtet.
Diejenigen, welche bis zu der beſtimmten Zahl die meiſten Stimmen haben, ſind ohne Unter⸗ ſchied des Standes zu Kreis verordneten erwaͤhlt,


