Teil eines Werkes 
2. Bandes, 2. Abtheilung (1834) Die landwirthschaftliche Betriebslehre
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zelnen Schlag ſich erſtreckende Buchfuͤhrung ſich erg ben, im Einzelnen ſehr leicht unſicher ſind. Man iſt noch nicht einmal über die Ausſaugungseigenſchaft der

Gewächſe im Allgemeinen einig(ſ.§. 223 u. f.); dazu nehme man, wie Boden, Clima, Bearbeitung des Bodens, Reihefolge der Ge⸗

wächſe ꝛc. in verſchiedenem Verhältniſſe auf die ſchnellere oder lang⸗

ſamere Aufzehrung der Düngung einwirken. Alle bisher von Thär, Schwerz, Block, v. Voght, v. Wulffen, v. Thuüͤnen und anderen aufgeſtellten Verhältnißzahlen ſind daher nur als Verſuche, und hauptſächlich nur als Zahlen für ihre Lokalität, und ſelbſt auch dafür nur wieder unter gewiſſen Vorausſetzungen, zu betrachten; zu⸗ gleich aber auch als Anhaltspunkte für diejenigen, welche ſich in die⸗ ſem intereſſanten Felde weiter verſuchen wollen(ſ. 4. Cap. der 2. Ab⸗ theilung,§. 254 u. f.). So angenehm und nützlich es daher auch ſeyn dürfte, die doppelte Buchhaltung auf die Landwirthſchaft bis zu dieſer Vollkommenheit zur Ausführung zu bringen, ſo unrecht iſt es, zu glauben, daß eine Conto⸗Eröffnung für jeden einzelnen Schlag oder jeden Culturgegenſtand ein abſolutes Erforderniß ſey. Wer Zeit und Liebe dazu hat, verſuche es, gebe aber darum die weit wichtigeren und ſicher erreichbaren Vortheile dieſer Buchhal⸗ tungsform nicht auf, wenn ein ſolcher Verſuch in ſeinen Reſultaten den Erwartungen nicht entſpricht.

Wer ſich, wie es in den meiſten Fällen raͤthlich iſt, damit be⸗ gnügt, für die in einer Rotation bewirthſchafteten Felder nur ein Conto zu eröffnen, kann leicht in den Fall kommen, daß es für ihn wichtig iſt, von einzelnen Cultur⸗Gegenſtänden den Rein⸗Ertrag vergleichend zu wiſſen; zu dem Ende iſt zu rathen, beſondere Neben⸗ Conto dafür anzulegen, welche jedoch blos als Caleulationsverſuche zu betrachten ſind, und nicht mit in die allgemeine Bilance gezogen werden.

§. 474. Das Wieſen⸗Conto wird in der Haupt⸗ ſache nach denſelben Grundſaͤtzen behandelt; die Debet⸗ Seite enthaͤlt den Aufwand an Arbeit, Duͤngung ꝛc., die Credit⸗Seite den Ertrag an Doͤrr⸗Futter, und was ſonſt die Wieſen noch geliefert haben.

§. 475. Nach den gleichen Grundſaͤtzen werden fuͤr jede andere abgeſonderte Branche des Grundbeſitzes, wie Pabſt Landwirthſchaft I1. 2. 16