Teil eines Werkes 
2. Bandes, 2. Abtheilung (1834) Die landwirthschaftliche Betriebslehre
Entstehung
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Natural⸗Journale zugleich als Belege; fuͤr eingegangene oder verbliebene Ausſtaͤnde das Schuldbuch.

Ddite Frucht⸗ und Vieh⸗Rechnung wird bei Adminiſtrationen auch häufig in ähnlicher Form, wie die Geld⸗Rechnung, noch be⸗ ſonders geſtellt, während die Natural⸗ Journale blos tabellariſch ſind. Iſt indeſſen die Einrichtung der letzteren überſichtlich und die Führung ſauber, ſo bedar es keiner Aeſenderen Natural⸗ Rechnunos⸗

ſtellung Iſ 4

2. Kaufmänniſche oder doppelte Buchhaltung.

§. 457. Denkende Landwirthe ſahen ſchon lange ein, daß die gewoͤhnliche Rechnungsform, welche in der Regel noch nicht einmal ſo vollſtaͤndig zur Anwendung gebracht wird, wie es ſich nach der eben dargeſtellten Art thun laͤßt dem erſten Zwecke der Buchhaltung bei weitem nicht genuͤge: darzuthun, was jeder einzelne Zweig der Wirthſchaft eingetragen oder Verluſt gehabt habe, wie hoch ſich des Futter bei den verſchiedenen Viehgattungen genutzt, was die Arbeit der Pferde und die der Ochſen gekoſtet habe und vieles Andere. Man verſuchte deßhalb die kaufmaͤnniſche oder doppelte Buchhaltungs⸗Form und durch eine große Menge von Beiſpielen iſt nunmehr er⸗ wieſen, daß dieſelbe mit gewiſſen Abänderungen, welche in der Verſchiedenheit des landwirthſchaftlichen Gewer⸗ bes zu dem kaufmaͤnniſchen Betriebe liegen, mit Erfolg bei der Landwirthſchaft anwendbar iſt.

Auch die überzeugende Darſtellung der Anwendbarkeit der kauf⸗ männiſchen Buchhaltungsform auf das landwirthſchaftliche Rechnungs⸗ weſen verdanken wir Thär(ſ. deſſen rat. Landwirthſchaft und deſ⸗ ſen Methode der landwirthſch. Buchhaltung, Berlin 1807.)

§. 458. Sobald man die allgemeinen Grundſaͤtze die⸗ ſer Rechnungsform kennt und ſie mit Hinweglaſſung aller uͤberfluͤſſigen Formen und Schreibereien auf die Landwirth⸗ ſchaft practiſch anwendet, und, was ſehr leicht geſchehen kann, nach den beſonderen Verhäͤltniſſen kuͤrzt oder aus⸗ dehnt; wird man ſich uͤberzeugen, daß ſie nur geringe

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