Teil eines Werkes 
2. Bandes, 2. Abtheilung (1834) Die landwirthschaftliche Betriebslehre
Entstehung
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erlangen, ſo muͤſſen die verkauften, aber noch nicht bezahl⸗ ten Naturalien am gehoͤrigen Orte mit in Einnahme und dann ſaͤmmtliche Ausſtaͤnde unter einem beſonderen Tittel wieder in Ausgabe gebracht werden. Sind zugleich die Einnahmen Zuſchuß vom Eigenthuͤmer und Reſtenein⸗ gang aus voriger Rechnung, ſo wie die Ausgaben fuͤr Hauptmeliorationen, und die Ablieferungen an den Eigenthuͤmer unter beſonderen Titteln aufgefuͤhrt, ſo bietet die Rechnung mit Huͤlfe der Natural⸗Journale die Materialien dar, den wahren Reinertrag des Rech⸗ nungsjahres mit ziemlicher Genauigkeit zu ermitteln.

§. 455. Zu dem Ende werden die Einnahmen und Ausgaben gegen einander geſtellt; von erſteren werden der Beſtand und der Eingang an Reſten aus voriger Rech⸗

nung, ſo wie der Zuſchuß vom Eigenthuͤmer, abgezogen,

von der Ausgabe aber die Ueberzahlung voriger Rechnung, der Aufwand fuͤr Meliorationen, die Ausſtaͤnde und die Abzahlung an den Eigenthuͤmer. Die Naturallieferungen an den Eigenthuͤmer, ſoferne derſelbe nicht als Wirth⸗ ſchaftsfuͤhrer ſolche von der Wirthſchaft bezieht, wer⸗ den der Einnahme ebenfalls zugerechnet und nun wird die Bilance geſtellt. Wird endlich dem Ergebniße dieſer Bilance noch der Mehr⸗ oder Minderwerth der Vorraͤthe und des Inventars, am Ende des Rechnungsjahrs gegen den Anfang deſſelben, zugerechnet, ſo muß ſich auf dieſe Weiſe der eigentliche Rein⸗Ertrag mit ziemlicher Genauig⸗ keit ergeben.

Bei der Taxe des Inventariums und der Vorräthe muß man ſich möglichſt an Durchſchnittspreiße halten.

§. 456. Wird die Rechnung von einem Adminiſtra⸗ tor geſtellt, ſo muͤſſen die Belege und Quittungen nach laufenden Nummern in einer Columne vor oder hinter der

Geldſumme angezogen und der Rechnung beigelegt ſeyn. Fuͤr viele Einnahmspoſten, z. B. Fruͤchte ꝛc., dienen die