Teil eines Werkes 
2. Bandes, 2. Abtheilung (1834) Die landwirthschaftliche Betriebslehre
Entstehung
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muß, wie ſich von ſelbſt verſteht, beſnders Buch gefuͤhrt werden.

So enthält z. B. das Journal für die Brandweinbrennerei den täglichen Verbrauch an Kartoffeln oder Getreide, Malz ꝛc., den Ertrag an Brandwein und den Verkauf und ſonſtigen Verbrauch des hefinn

Haupt⸗Jahresrechnung.

§. 421 So bald man von der Buchhaltung mehr verlangt, als einen bloſen Ausweis, was man das Jahr uͤber an Geld und Naturalien eingenommen und ausgege⸗ ben hat und was davon vorraͤthig geblieben iſt, ſo muß für den Zeitabſchnitt eines Rechnungsjahres(das uͤbrigens ſeinen Anfangstermin nicht mit dem des Kalenderjahres zu nehmen braucht ſ.§. 464) jedesmal eine Hauptrechnung geſtellt werden.

§. 452. Die Form der Jahresrechnung iſt in der Hauptſache zweierlei: entweder die cameraliſtiſche oder einfache, oder die kaufmaͤnniſche, doppelte.

1. Einfache oder Cameral⸗Rechnungsform.

§. 453. Die gewoͤhnliche Art, eine Rechnung zu ſtel⸗

ken iſt, daß die Geldeinnahmen und Ausgaben, wie ſie das Geld⸗Journal nachweiſet, unter gewiſſe Abtheilun⸗ gen(Tittel) gebracht werden, woraus alſo erſichtlich, was fuͤr jede der beliebig angenommenen Haupt⸗ und Neben⸗

branchen baar eingenommen und ausgegeben iſt.

Es heißt z. B. Tittel 1.(in der Einnahme) Beſtand oder(in der Ausgabe) überzahlt von voriger Rechnung; Tittel II., Ein⸗ nahme, für verkauftes, Ausgabe, für angekauftes Getreide; Tittel III. für ver⸗ und erkaufte Pferde u. ſ. f. Ein eigener Tittel enthält

weiterhin den Aufwand fur den Haushalt, einer die Löhne des Ge⸗

ſindes, einer den Taglohn ꝛc.

§. 454. Sind alle Poſten des Geld⸗Journals auf dieſe Weiſe in die Jahresrechnung uͤbertragen, ſo iſt dieſe zum Abſchluß fertig. Soll ſie aber einige Vollſtaͤndigkeit