Teil eines Werkes 
2. Bandes, 2. Abtheilung (1834) Die landwirthschaftliche Betriebslehre
Entstehung
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Außerdem wird es nach den Localverhaͤltniſſen erforderlich, noch über verſchiedene andere Vorräthe Rechnung zu führen, z. B. über Baumaterialien u. m. a.

§. 445. Das Viehregiſter enthaͤlt zweckmaͤßig zwei Abtheilungen, in der erſten ſtellt man eine Ueberſicht und Taxe des ganzen Vieh⸗Inventariums zu Anfang des Rechnungsjahres auf; die andere Abtheilung iſt dann die eigentliche Rechnung, welche entweder in monatliche Ta⸗ bellen oder nach den Hauptvieharten abgetheilt iſt.

Die Einſchaltung der Taxe erleichtert den Eintrag in die Haupt⸗ rechnung und hält dem Wirthe die Größe des Capitals, das in ſei⸗ nem Viehſtande enthalten iſt, und deſſen jährliche Zu⸗ oder Abnahme, ſtets vor Augen.

Die Einrichtung des Viehregiſters in Monatstabellen iſt ein⸗ fach und überſichtlich; jeder Monat hat zwei Seiten einander gegen⸗ über; die linke Seite enthält die Monatstabelle, die rechte Seite die Erläuterungen zu den in der Tabelle eingetragenen Veränderun⸗ gen. Die Rubriken der Monatstabelle ſind: 1) Beſtand vom vori⸗ gen Monat(Pferde, Zugochſen, Kühe ꝛc. in einer beſtimmten Ord⸗ nung unter einander aufgeführt); 2) Zuwachs; 3) Abgang; 4) Be⸗ ſtand am Ende des Monats. Die Führung des Viehregiſters in Abtheilungen nach den Viehgattungen, als Pferde, Rindvieh, Schafe ꝛc. wird von Manchen vorgezogen, weil hier jeden Tag ab⸗ geſchloſſen und der Beſtand verglichen, dort nur jeden Monat ein⸗ getragen werden kann, weßhalb man ſich für jeden Monat ein No⸗ titzblatt halten muß.

In größeren Wirthſchaften trifft man zweckmäßig die Einrich⸗ tung, daß der Vorſteher jeder Haupt⸗Branche der Viehzucht (Schäferei, Kuherei) monatlich einen tabellariſchen Rapport einrei⸗ chen muß, aus welchem alsdann die Einträge in das Viehregiſter gemacht werden.

Endlich iſt es auch nothwendig, daß bei einem rationellen Be⸗ trieb der Viehzucht Regiſter über Paarung, Abſtammung ꝛc. geführt werden; wegen des Näheren verweiſen wir auf die Lehie von der Viehzucht.

§. 446. Das Molkerei⸗Regiſter dient dazu, den Ertrag der Kuherei zu controliren und die Verwendung