Teil eines Werkes 
2. Bandes, 2. Abtheilung (1834) Die landwirthschaftliche Betriebslehre
Entstehung
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Hofe erleichtert oder erſchwert iſt, und wie die Wege von dem Hofe nach den Grundſtuͤcken ziehen und beſchaffen ſind.

§. 68. Die Wirthſchaftsgebaͤude ſind ein abſolutes Erforderniß zur landwirthſchaftlichen Benutzung der Grund⸗ ſtuͤke. Was davon nicht vorhanden iſt, muß neu errichtet und dem Kaufwerthe des Gutes abgezogen werden. Ihre mehr oder weniger zweckmaͤßige Einrichtung, Bauart und Dauerhaftigkeit ſind auf den laufenden Wirthſchaftsauf⸗ wand uͤberdieß von weſentlichem Einfluß.

Man trifft in der Einrichtung der Höfe eine außerordentliche Verſchiedenheit, ſelten leider recht zweckmäßige und wahrhaft ökono⸗ miſche Einrichtungen. Namentlich iſt es etwas Gewöhnliches, daß zuviel auf koſtbare Gebäude verwendet worden iſt, und daß nun der Käufer oder Pächter, welcher von dem unnöthigen Müheaufwand keinen Vortheil zieht, ſeinen Antheil daran zahlen ſoll. Wohl⸗ feile Gebäude, welche wenig Reparaturen erfordern, ſind in der Re⸗

gel die ökonomiſch vortheilhafteſten, wenn auch ihre Dauer nicht ſo

lange iſt, als die von koſtbareren Bauten.

§. 69. Ob hinreichend Waſſer vorhanden, ob dieß geſund, und auch zur Anwendung fuͤr techniſche Gewerbe geeignet ſey, welche Unterhaltungskoſten die vorhandenen Waſſerleitungen verurſachen, ſind Fragen, welche ſchon in dem nothwendigen Beduͤrfniſſe des Waſſers fuͤr den Un⸗ terhalt der Menſchen und der Thiere begruͤndet ſind.

7. Rechtsverhältniſſe, Nutzungen und Laſten.

§. 70. Daß es wichtig ſei, ſich uͤber die Rechtsver⸗ haͤltniſſe des Gutes, die damit verbundenen beſonderen Nutzungen oder darauf ruhenden Laſten, genau zu unter⸗ richten, geht aus dem in§. 33 bis 47 Geſagten hinlaͤng⸗ lich hervor. S. 71. Der Einfluß, welchen Gerechtſame oder Ser⸗ vitute, zu Gunſten oder zum Nachtheil des Reinertrags, ſowie auf die zu erwaͤhlende Bewirthſchaftungsweiſe aus⸗ uͤben, muß namentlich gruͤndlich ausgemittelt werden.

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