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Daß bei demjenigen, welcher große Capitalien im Grund und Boden anlegen will, oder dem, welcher ſo wohl Capital, wie Fähig⸗ keiten und Neigung zur Acquiſition und Bewirthſchaftung eines grö⸗ ßeren Guts beſitzt, in der Regel nur vom Kauf und nicht vom Pacht die Rede ſeyn kann, verſteht ſich eben ſo wohl von ſelbſt, als daß dem, welcher nur mit geringem Vermögen und verhältnißmäßig mit nicht mehr Intelligenz Landwirthſchaft treiben kann, ſein Weg als kleiner Gutsbeſitzer vorgezeichnet iſt.
§. 54. Noch iſt fuͤr den Gutsbeſitzer, welcher nicht in dem Falle iſt, ſeine Beſitzungen ſelbſt zu bewirthſchaf⸗ ten, die Frage wichtig, ob es beſſer ſey, zu verpachten, oder adminiſtriren zu laſſen. Es hängt dieß jedoch von vielen hier nicht alle zu erwaͤgenden Umſtaͤnden ab, z. B. ob gute Paͤchter oder gute Verwalter leichter zu haben ſind, hauptſaͤchlich aber davon, nach welchen Grundſätzen der Gutsbeſitzer bei der Wahl und Annahme ſeines Paͤchters oder Verwalters handelt.
Der Mangel einer richtigen Erkenntniß ihres wahren Vortheils von Seiten der Gutsbeſitzer in dieſer Hinſicht iſt nur zu häufig Schuld, daß ſowohl das Verpachten wie das Adminiſtriren ſchlechte Reſultate liefert.— In der Regel wird übrigens jeder nicht ſelbſt wirthſchaftende Gutsbeſitzer, welcher einen tüchtigen Pächter hat, wohl daran thun, es bei der Verpachtung zu belaſſen, während bei ſchlech⸗ ten Pächtern die Selbſtverwaltung oft das einzige Mittel iſt, das Gut wieder in einen ertragsfähigen Stand zu ſetzen.— Das Ver⸗ waltenlaſſen kleiner Güter wird aus leicht begreiflichen Gründen bei⸗ nahe niemals zu günſtigen Reſultaten führen.
III. Ruͤckſichten bei der Wahl und Acqui⸗ ſition eines Landguts.
§. 55. Da das Lebensgluͤck desjenigen, welcher ſich dem Betriebe der Landwirthſchaft widmet, in hohem Grade davon abhaͤngt, in wie weit die Beſchaffenheit des zu acqui⸗ renden Landguts ſeinen Verhaͤltniſſen angemeſſen iſt, und der Preis im Verhaͤltniß mit der Ertragsfaͤhigkeit des Gu⸗ tes, ſo wie mit dem Capitalfond des Unternehmers ſteht;


