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ums und von dem disponiblen Capitale deſſelben, als wie von den ſich ergebenden Gelegenheiten ab.
§. 50. Auf die Uebernahme von Verwaltungen iſ zunaͤchſt derjenige Landwirth angewieſen, welcher wohl hin⸗ reichende Kenntniß und Intelligenz zur Bewirthſchaftung ei⸗ nes Gutes, aber kein zureichendes Capital beſitzt, um eine ſolche Bewirthſchaftung auf eigene Rechnung uͤbernehmen zu koͤnnen.
Wenn ſolche Perſonen vorerſt Verwaltungen annehmen, welche ſpäter auf eigne Rechnung wirthſchaften wollen, in der Abſicht, ſich dadurch erſt Erfahrungen zu ſammeln, ſo mögen ſie darin ganz recht haben; es iſt nur für die Eigenthümer in ſolchen Fällen zu wünſchen daß nicht ſie das Lehrgeld fur jene zahlen müſſen.
§. 51. Wer das erforderliche Capital beſitzt, ein Gut kaufen oder pachten zu koͤnnen, wird in der Regel vorzie⸗ hen, auf eigene Rechnung ſtatt fuͤr einen Andern zu wirth⸗ ſchaften. Nur beſonders guͤnſtige Gelegenheit zur Ueber⸗ nahme einer bedeutenden Verwaltung kann wohl dazu be⸗ ſtimmen, dieſer den Vorzug zu geben. 8
§. 52. Wer nur ſo viel Capital beſitzt, daß er dafuͤr blos ein kleines Gut kaufen kann, wird, vorausgeſetzt, daß es ihm nicht an Kenntniß und Intelligenz mangelt, beſſer daran thun, ein groͤßeres Gut zu pachten, als ein kleines zu kaufen, weil er auf ſolche Weiſe mit ſeinem Capitale hoͤhere Zinſen erzielen kann, auch bei der groͤßeren Pach⸗ tung befriedigendere Beſchaͤftigung findet, als auf dem klei⸗ nen Eigenthume.
§. 53. Wer wenig Faͤhigkeiten oder Neigung zur Be⸗ wirthſchaftung eines groͤßeren Guts beſitzt, thut wohl, ſelbſt bei groͤßerem Capitalbeſitze, lieber ein kleines Gut zu kau⸗ fen, als ein großes auf die eine oder die andere Weiſe zu acquiriren. 989
Zuweilen beſtimmt auch die Gelegenheit zum ausgedehnten Be⸗ triebe techniſcher Gewerbszweige vorzugsweiſe zu Acaniſition eines kleinen Gutes.


