Teil eines Werkes 
2. Bandes, 2. Abtheilung (1834) Die landwirthschaftliche Betriebslehre
Entstehung
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ſtimmung der Untheilbarkeit haͤngt meiſtens mit dem Lehnsweſen zuſammen. Die theilbaren Bauergüter heißen auch walzende Güter., §. 46. Die meiſten der bis hieher angedeuteten Rechts⸗ verhaͤltniſſe der Guͤter ſind dem Fortſchreiten der Cultur im Allgemeinen mehr oder weniger nachtheilig, denn das

Emporbluͤhen eines beſſeren Betriebs des Ackerbaues wird

dadurch gehemmt, und der Nutzen, welcher den Berechtig⸗ ten auf der einen Seite erwaͤchſt, iſt lange nicht ſo viel fuͤr ſie werth, als der Nachtheil fuͤr die Pflichtigen von der

andern Seite anzuſchlagen iſt. §. 47. Die in dieſer Hinſicht nachtheiligſten Servi⸗ tute ſind: die Frohnden, Zehnten, Huthgerechtſame, Bann⸗

rechte, die druͤckenderen unter den Lehnsverhaͤltniſſen. Aufgeklärte Regierungen haben daher längſt geſtrebt, den Grund und Boden von jenen Laſten frei zu machen, oder ſtreben wenigſtens da⸗ hin, die Ablöſung der Servitute gegen billige Entſchädigung der Be⸗ rechtigten möglichſt zu erleichtern, und zum Glück haben wir bereits vielen Boden in Deutſchland, von dem man ſagen kann, daß er freies Eigenthum ſey. Möchten bei jenem Streben nur auch ſtets zu⸗ gleich Maasregeln gegen die zu weit gehende Zerſtückelung und zur Conſolidirung der zerſtückelten Grundſtücke getroffen werden.(§. 29.) II. Art und Weiſe in den Beſitz oder zur Bewirthſchaftung eines Gutes zu ge⸗

langen.

§. 48. In den Beſitz eines Gutes gelangt man ent⸗ weder durch Erbſchaſt(moͤglicherweiſe auch durch Schen⸗ kung) oder durch Kauf oder Pacht; außerdem kann die Be⸗ wirthſchaftung eines Gutes auch auf Rechnung des Eigen⸗ thuͤmers durch Adminiſtration ſtatt finden.

§. 49. Ob man Kauf oder Pacht waͤhlen oder lie⸗

ber eine Gutsverwaltung uͤbernehmen ſoll, wenn man die Abſicht hat, als Landwirth in Thaͤtigkeit zu treten, haͤngt ſo wohl von der Perſoͤnlichkeit des betreffenden Individu⸗

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