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thuͤmern unter gewiſſen Beſtimmungen an Perſonen oder Familien gegen beſtimmte Abgaben und Leiſtungen theils erb⸗ lich, theils lebenslaͤnglich uͤberlaſſen worden ſind, in dieſem Verhaͤltniſſe unter dem Schutze der Geſetze ſich erhalten haben, und die beim Heimfalle von dem Lehnsherrn von Neuem zur Lehn gegeben werden koͤnnen oder muͤſſen.
Das Lehnsweſen war in ſehr verſchiedenen Geſtalten über ganz Deutſchland ausgebreitet und erxiſtirt in den meiſten Ländern noch; jedoch ſiud dabei mehr oder weniger Milderungen durch die Geſetz⸗ gebung zu Gunſten der Cultur eingetreten. Die Rittergüter waren (ſtud) größtentheils Lehen von Fürſten, und die Bauergüter wieder von den ritterſchaftlichen Familien oder auch von den fürſtlichen di⸗ rect.— Die Ritterlehen zeichnen ſich jetzt blos dadurch vor Nicht⸗ lehen aus, daß ſie ohne Zuſtimmung des Lehnsherrn von dem Lehns⸗ manne(Vaſallen) nicht veräußert werden dürfen und daß ſie beim Ausſterben der Familie des Lehnsmannes heimfallen.— Auf den Bauerlehen aber haften Laſten und Beſtimmungen der verſchiedenſten Art. Man unterſcheidet zunächſt zwiſchen: Erblehen, wenn es nach irgend einer Regel in der Familie des Lehnträgers vererbt wird und von dem Lehnsherrn alſo nicht eingezogen werden kann— und zwi⸗ ſchen Falllehen, wenn bei dem Ableben des Lehnsmannes das Le⸗ heu zurückfällt und von dem Lehnsherrn wieder vergeben werden muß, was der Obſervanz gemäß dann auch gewöhnlich wieder an den Erben des geſtorbenen Lehnsträgers geſchieht.— Bei Veränderungs⸗ fällen von Seiten des Lehnsherrn oder Lehnsträgers muß gewöhnlich eine beſondere— oft ſehr hohe Abgabe(Laudemium) von dem Lehns⸗ träger entrichter werden; die laufenden Abgaben, welche der letztere zu entrichten hat, beſtehen in Natural⸗, Geld⸗ und perſönlichen Lei⸗ ſtungen der verſchiedenſten Art.
§. 44. Allodialguͤter(Allodium) ſind die Guͤter, welche durch das Lehnsweſen, fideicommiſſariſche Receſſe und dergl. nicht gebunden, ſondern unbeſchraͤnktes Eigen⸗ thum ſind.
§. 45. Die bei den Bauerguͤtern in manchen Ge⸗ genden ſtattgefundene und zum Theil noch erhaltene Be⸗


