— 20—
§. 37. Die Bauer guͤter unterſcheiden ſich, den Rit⸗ terguͤtern gegenuͤber, von dieſen nicht ſo wohl dadurch, daß ſie von jeher im Beſitze des gemeinen Landmanns waren, als vielmehr, daß ſie von allen den Gerechtſamen der Rit⸗ terguͤter nicht nur nichts beſaßen, ſondern zu Gunſten die⸗ ſer, oder der Domainenbeſitzer, mit den verſchiedenen Ser⸗ vituten belaſtet waren, oder dieß, wenigſtens theilweiſe, noch ſind.
§. 38. Die in einigen Gegenden noch beſonders vor⸗ kommenden ſogenannten Freiguͤter genießen zwar nicht die Vorrechte der Ritterguͤter, ſind aber auch von dieſen nicht abhaͤngig und nicht gleich den Bauerguͤtern belaſtet.
§. 39. Weiter kommen, nach den rechtlichen Verhaͤltniſ⸗ ſen, folgende Verſchiedenheiten bei den Guͤtern vor, als: Majorats⸗, Seniorats⸗ und Fideicommißguͤter— Lehnguͤ⸗ ter, Allodialguͤter, untheilbare oder theilbare Guͤter.
§. 40. Majoratsguͤter ſind ſolche, welche von dem
Beſitzer nicht veraͤußert noch wilkuͤhrlich an verſchiedene Erben hinterlaſſen werden duͤrfen, ſondern immer auf den aͤlteſten Sohn(in Ermangelung von Soͤhnen auch die aͤl⸗ teſte Tochter) oder den naͤchſten aͤlteſten Erben, nach dem Tode des Beſitzers uͤbergehen. Es gibt auch Minoratsgüter, wo der jüngſte der Söhne (Kinder) das Gut erbt. §. 41. Senioratsguͤter werden ſtets auf den aͤlteſten aus der Familie vererbt, ohne daß der Verwand⸗ ſchaftsgrad dabei in Ruͤckſicht koͤmmt. §. 42. Fideicommißguͤter muͤſſen in Folge fruͤ⸗ herer Vermaͤchtniſſe ebenfalls Familieneigenthum bleiben; nach den beſonderen Beſtimmungen haben entweder blos die naͤch⸗ ſten maͤnnlichen Erben(ohne Ruͤckſicht aufs Alter), oder auch mit dieſen die weiblichen, daran gleiche Anſpruͤche. §. 43. Lehnguͤter heißen die Guͤter, welche in fruͤ⸗ heren Zeiten(meiſtens im Mittelalter) von ihren Eigen⸗


