Teil eines Werkes 
2. Bandes, 2. Abtheilung (1834) Die landwirthschaftliche Betriebslehre
Entstehung
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§. 25. Groß nennen wir dagegen ein Gut, wenn der Bewirthſchafter mit der Direction der Wirthſchaft al⸗ lein hinlaͤnglich beſchaͤftigt iſt und zu ſeiner Huͤlfe auch noch Unteraufſeher noͤthig hat.

§. 26. Mittelgroß kann das Gut genannt werden, das dem Bewirthſchafter ſo viel Ertrag abwirft, daß er des Mitarbeitens mit ſeinen Arbeitsleuten fuͤr die Regel ſich entheben darf, und das ihn zu der Anordnung und Aufſicht der Geſchaͤfte auch in Anſpruch nimmt, die An⸗ ſtellung von untergeordneten Aufſehern aber nicht bedarf.

§. 27. Die Veranlaſſung zu der Erhaltung des Be⸗ ſitzthumes in groͤßeren Guͤtern oder deſſen Vertheilung in mehr kleine Guͤter liegt theils in den ſtatiſtiſchen Verhaͤlt⸗ niſſen, wie Clima, Lage, Boden, Bevoͤlkerung, Abſatz der Producte ꝛc., theils in dem Beſtehen, in der Erhaltung oder Aufloͤſung alter Beſtimmungen uͤber die Untheilbarkeit der Guͤter und in den Landesgeſetzen uͤberhaupt.*

Je günſtiger Clima und Boden für den Ackerbau ſind, je gün⸗ ſtiger dieſe und andere Umſtände auf Vergrößerung der Bevoͤlkerung einwirken, um ſo mehr iſt dadurch Veranlaſſung gegeben worden und noch gegeben, das Bodenbeſitzthum in kleinere Güter zu verthei⸗ len, ſobald nicht die Erhaltung alter Beſtimmungen über die Untheil⸗ barkeit der Güter dem entgegenſteht. Auch können außerdem die Landesgeſetze auf ſchnelleres oder langſameres Anwachſen der Bevöl⸗ kerung einwirken und damit, ſowie direct, auch auf die fortſchreitende Wercheilung des Grundeigenthumes.

§. 28. Im Allgemeinen iſt anzunehmen, daß es vor⸗ theilhaft fuͤr ein Land ſey, wenn die Groͤße der Guͤter verſchieden iſt. Auch wird ſich da, wo nicht beſondere Be⸗ ſtimmungen die vorhandenen Guͤter im gleichen Beſtande

erhielten, eine ſolche Verſchiedenheit von ſelbſt bergeſtellt

haben.

Capitalbeſitz, perſönliche Fähigkeiten und Intelligenz ſind überall

in verſchiedenem Maaße vertheilt; es iſt alſo ſchon deßhalb zu wün⸗ ſchen, daß jeder ein ſeinen pecuntären und perſönlichen Kräften auge⸗ meſſenes Beſitzthum haben kann.