Zeit— fuͤr praktiſche Auffaſſung der aͤußeren Vorgaͤnge und ſchnelle Beurtheilung ihrer Urſachen und Folgen; ein richtiger Tact mit den Menſchen, beſonders mit der arbei⸗ tenden Claſſe umzugehen; Beſonnenheit, Charakterfeſtigkeit und Ruhe, un ſich bei ſo vielen beim Betriebe der Land⸗ wirthſchaft vorkommenden, haͤuftg nicht vorauszuſehenden Ereigniſſen ſo gut wie thunlich zu helfen, das Unabwend⸗ bare aber mit Gleichmuth zu ertragen.
Sehr Beherzigenswerthes hierüber, ſowie über die Bildung zum Landwirthe überhaupt, ſagt Koppe in ſeiner Anleitung zu einem vortheilhaften Betriebe der Landwirthſchaft, B. 1.
Zweites Capitel. Das Landgut.
5. 20. Der Betrieb der Landwirthſchaft bedingt zu⸗ näͤchſt den Beſitz einer gewiſſen, entweder zuſammenhaͤn⸗ genden, oder aus einzelnen Theilen beſtehenden, auf eine oder mehrfache Weiſe benutzten Bodenflaͤche, welche mit den zur landwirthſchaftlichen Benutzung(Bewirthſchaftung) erforderlichen Gebaͤuden verſehen iſt. Eine ſolche Vereini⸗ gung heißt„Gut“ oder„Landgut.“
Obgleich unter Hof eigentlich nur die landwirthſchaftlichen Ge⸗
bäude zu verſtehen ſind, ſo iſt doch in vielen Gegenden damit auch der Begriff eines Landgutes verbunden.— Wenn zu einem größeren Gute noch ein oder mehrere nahe gelegene kleinere Güter gehören, ſo heißen dieſe»Vorwerke.«
Mit den Gütern ſind auch häuſig noch beſondere Berechtigun⸗ gen, wie der Beſitz von Zehnten, Grundzinſen u. dgl. mehr, verbun⸗ den, zuweilen in einem Maaße, daß der Grundbeſitz das unbedeuten⸗ dere Object des Beſitzes iſt(ſ.§. 33 u. f.).
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