— 290— Fuͤnftes Kapitel.
Von der Benutzung der Schweine.
§. 659. Der Nutzen der Schweinehaltung haͤngt, ab⸗ geſehen von zweckmäßiger Pflege, vor allen Dingen davon ab, welche Futtermittel man dafür hat und wie hoch man dieſelben anſchlagen muß. S. 660. Wenn man die Schweine hauptſaͤchlich mit Kartoffeln und Koͤrnern das ganze Jahr hindurch auf dem Stalle ernaͤhren muß, ſo wird, ſelbſt bei nicht ſchlechten Verkaufspreißen, bei genauer Rechnung eine ausgedehntere Schweinezucht ſich faſt nie rechtfertigen; um ſo eher kann dieß dagegen der Fall ſeyn, wenn die Wirthſchaftsverhält⸗ niſſe paſſende Weide(ſ.§. 646 ff.) oder nicht hoch anzuſchla⸗
gende Abfaͤlle von techniſchen Betriebszweigen(von Brau⸗
und Brennereien, Mühlen ꝛc.) oder von einem groͤßeren Molkereibetriebe darbieten.
Im erſteren Falle wird man daher meiſtens wohl daran thun, nur ſo viel Schweine zu halten, als zu Benutzung der Abfälle aus der Küche, von den Fruchtböden ꝛc. oder anderer Seits zu Befriedigung des Bedarfs an Schlachtſchweinen für den Haushalt erforderlich ſind (§. 599).
§. 661. Man hat ſodann die Wahl unter dreierlei Betriebsweiſen, nämlich: 1) der Haltung von Zuchtmutter⸗ ſchweinen, 2) der Aufzucht von Laͤuferſchweinen, und 3) der Maſtung. Je nach den Umſtaͤnden wird man entweder eine dieſer Betriebsweiſen vorzugsweiſe, oder mehrere neben ein⸗ ander t beſtehend⸗ wählen.
I. Haltung von Mutterſchweinen.
§. 662. Die Haltung von Mutterſchweinen, in der Abſicht die davon fallenden Ferkel groͤßtentheils zu verkau⸗


