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§. 6. Je vielfältiger und allgemeiner die Benutzungs⸗ weiſe iſt, die eine Hausthierart geſtattet, je werthvoller und anwendbarer der davon gewonnene Dünger und je leich⸗ ter zugleich ihre Ernährung iſt; um ſo wichtiger iſt eine ſolche Hausthierart fuͤr die landwirthſchaftlichen Zwecke, und um ſo ausgebreiteter werden wir ſie bei dem land⸗ wirthſchaftlichen Betriebe finden.
§. 7. Die Lehre von der Viehzucht wird abgetheilt in die allgemeine und ſpecielle. Jene enthält die allgemeinen Grundſaͤtze, welche auf alle Theile der Vieh⸗ zucht anwendbar ſind; dieſe giebt Anleitung zur Zucht, Pflege und Benutzung der einzelnen hierher gehörigen Haus⸗ thiergattungen.
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