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Praktische Anleitung zur Kenntniß der Gesetzgebung über Besteuerung des Branntweins und des Braumalzes in den Königlich Preußischen Staaten : als Handbuch für Gewerbetreibende und Beamte aus amtlichen Quellen bearbeitet / von Heinrich Förster ...
Entstehung
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werden, an welchen Tagen und mit welchen Blaſen, die an ſolchen Ta⸗ gen ausſchließlich zu dieſem, und nicht auch zu anderm Bebuf, benutzt werden duͤrfen, rektifizirt wird. Auch darf dem in dieſer Art zu verar⸗ beitenden reinem Branntwein, vor oder waͤhrend der Deſttllation, keine fremde Beimiſchung oder Zuthat gegeben werden, wenn die Deſtillation nicht zur Blaſenzinsenkrichkung beſonders angemeldet worden.

§. 4. Brennereien, in welchen die Maiſchblaſe mit einem Maiſch⸗ waͤrmer verbunden iſt, jedoch nicht auf einem Zug fertiger Branntwein gewonnen wird, ſind von den im§. 2 enthaltenen Befugniſſen nicht aus⸗ geſchloſſen. Inſofern unmittelbar aus der Maiſche in einem Abtrieb fertiger Branntwein gewonnen wird, kann uͤber den gewoͤhnlichen, zu je⸗ dem Maiſchtage gehoͤrigen Brenntag, und uͤber die Stunden von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends nur aus beſonderer Erlaubniß hinausgegan⸗ gen werden, welche die Hauptaͤmter in Faͤllen, wo nachgewieſen wird, daß weder die 14ſtuͤndige, noch die 2ſtuͤndige Brennzeit den Verhaͤltniſſen der Brennerei entſpricht, und keine beſonderen Gruͤnde entgegenſtehen, zu ertheilen haben.

§. 3. Brennerelen, welche auf Tag⸗ und Nachtbrennen fabrik⸗ maͤßig eingerichtet ſind, und mit Verarbeitnng der aus ihrer Betrtebs⸗ Nachweiſung hervorgehenden Maiſchmenge auf 24 Stunden fuͤr ihr De⸗ ſtillirgeraͤth volle Beſchaͤftigung haben, koͤnnen nach wie vor, im Fall nicht beſondere Gruͤnde entgegen ſtehen, die Erlaubniß zum Nachtbrennen er⸗ halten.