C.
d.
S.
LVI
Auf jedem Luttertag kann hoͤchſtens nur ein Tag als Weintag geſtattet werden. Wer den von mehreren Luttertagen geſam⸗ melten Lutter zuſammen abweinen will, darf dazu gleichfalls nur einen Tag beſtimmen, der nach einer im Lauf des Be⸗ triebsmonats ſich moͤglichſt gleichbleibenden Ordnung beliebig auf den jedesmaligen zweiten, dritten oder vierten Luttertag folgen kann.
In Brennereien, wo nur mit einer Blaſe gearbeitet wird, kann zwar an den gewoͤhnlichen Brenn⸗ oder Luttertagen die Blaſe ſowohl zum Luttern als Weinen benutzt; an den Weintagen, die nicht zugleich Luttertage ſind, darf jedoch nur Lutter, und keine Maiſche auf derſelben verarbeitet werden.
In Brennereien, wo mit zwei oder mebreren Blaſen gearbeitet wird, kann ein Luttertag zugleich zum Weinen des an demſelben oder an einem fruͤheren Luttertag gewonnenen Lutters benutzt werden; es duͤrfen jedoch an ſolchem Tage nur gewiſſe beſtimmte
Glaſen zum Matſchabtrieb und andere zum Lutterabtrieb erklaͤrt und gebraucht, nicht aber auf einerlei Blaſen beiderlei Opera⸗ tionen vorgenommen werden.
Der zum Weinen beſtimmte Tag muß jedesmal ein ſolcher ſein, an welchem die Brennerei in Bezug auf Maiſchbereitung oder Deſtillationen an ſich ſchon im Betrieb ſtehet, und nicht ohne den Gebrauch der Weinblaſe ganz ruhen wuͤrde. Nur in dem Fall, wenn auf einen Luttertag eine groͤßere Anzahl betriebslo⸗ ſer Tage folgt, als daß der Lutter bis zur nächſten Einmai⸗ ſchung oder bis zum naͤchſten Brenntage aufgehoben werden kann, darf der auf den Luttertag folgende Tag zum Weintag beſtimmt werden, auch wenn an demſelben die Brennerei ſonſt haͤtte unter Verſchluß geſetzt werden koͤnnen.
f. Brennereien, in welchen nach erfolgter Bekanntmachung dieſe
Verordnung die Strafe der Steuerdefraudation verwirkt wor⸗ den, haben auf Verlaͤngerung der Brennfriſt und beſondere Weintage keinen Anſpruch, ſondern koͤnnen auf die 14ſtuͤndige Brennfriſt und die gewoͤhnlichen Brenntage beſchraͤnkt werden.
§. 3. Wo in Maiſchbrennereien der fertige Branntwein durch fer⸗ nere Deſtillation zu Spiritus rektifizirt wird, kann die Rektiſikation ohne Ruͤckſicht auf das Alter des zu rektifizirenden Branntweins, an allen den Tagen in der gewoͤhnlichen Brennzeit geſchehen, wo nach dem vorigen der Blaſenbetrieb zum Luttern oder Weinen zulaͤſſig iſt. Es muß jedoch in der Betriebs⸗Nachweiſung von dem Gewerbtreibenden angegeben


