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jeden Tag zu vermindern, oder ſein Brenngeraͤth dergeſtalt zu verbeſſern, daß er der Vorſchrift genuͤgen kann, und nur, wenn nicht mehr als 600 Quart Maiſchraum fuͤr einen Maiſchtag angemeldet ſind, die Maiſche aber dennoch bis 9 Uhr Abends nicht ſollte abgeluttert werden koͤnnen, weil die Brenngeraͤthe wegenihrer eigenthuͤmlichen Beſchaffenheit, oder wegen raͤumlicher Beſchräͤnkung der Brennerei, oder aus ſonſtigen oͤrtlichen Ur⸗ fachen, eine Verbeſſerung durchaus nicht zulaſſen, darf daruͤber weiter, jedoch in keinem Falle uͤber 12 Uhr Nachts, bis in den folgenden Tag, hinausgegangen werden. Allgemeine Bedingung einer jeden Verlaͤngerung der Brennfriſt bis neun Uhr Abends oder daruͤber, iſt die dem Steuer⸗ Beamten einzuraͤumende Befugniß, auch innerhalb einer Stunde unmit⸗ telbar nach dieſer Verlaͤngerung die Brennerei, ohne die im§. 54 der Steuer⸗Ordnung beſtimmten Beſchraͤnkungen, revidiren zu koͤnnen. Von jedem, der eine ſolche Verlaͤngerung erhalten, wird angenommen, daß er dieſe Bedingung eingegangen ſei, auch wenn ſie ihm nicht beſonders waͤre vorgehalten worden, oder er ſich nicht ausdruͤcklich dazu verpflichtet haͤtte. Bis wohin die Verlaͤngerung in den zulaͤſſigen Faͤllen von dem Hauptamte bewilligt worden, muß in der Betrtebs⸗Nachweiſung von demſelben bemerkt werden. Brennereien, in denen ganz neue, oder behufs des ſchnelleren Maiſchbetriebes in der Konſtruktion weſentlich veraͤnderte Deſtillirgeraͤthe aufgeſtellt werden, haben auf eine Verlaͤngerung der vier⸗ zehnſtuͤndigen Brennfriſt zum Abluttern keinen Anſpruch.
§. 2. Es ſoll nicht mehr darauf beſtanden werden, daß in der 44ſtuͤndigen Friſt eines gewoͤhnlichen Brenntags, nicht blos die Ablutte⸗ rung, ſondern auch die voͤllige Verarbeitung der Maiſche zu Branntwein mittelſt einer zweiten oder ferneren Deſtillation, beendigt werde, vielmehr ſoll es jedem Brenner, der nach der Einrichtung ſeines Brenngeraͤths nicht gleich beim erſten Blaſenzug fertigen Branntwein gewinnt, unbe⸗ nommen ſein, das Weinen oder Klaͤren, oder die fernere Bearbeitung des Lutters zu Branntwein, ohne daß dazu eine beſondere Erlaubniß er⸗ forderlich iſt, an einem auf den gewoͤhnlichen Brenntag(Luttertag) fol⸗ genden Tage(Weintag) fortzuſetzen, oder vorzunehmen, ohne, daß er an den Weintagen an eine gewiſſe Zahl von Blaſenabtrieben oder Stunden, ſondern nur an die allgemeine Beſchraͤnkung des Blaſenbetriebes auf die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends gebunden iſt. Es muß jedoch a. in der Betriebs⸗Nachweiſung von dem Gewerbtreibenden be⸗ ſtimmt angegeben werden, welche Blaſen, und an welchen Ta⸗ gen, und ob jede einzelne Blaſe zum Maiſchabtrieb, oder zur Deſtillation von Lutter oder Branntwein, oder zu beiderlei Be⸗ huf in Betrieb geſetzt wird;


